Homeoffice – Chancen und Risiken für Sicherheit und Gesundheit
Wie erstelle ich eine Gefährdungsbeurteilung für Homeoffice, Telearbeit, mobile Arbeit
Für viele Ihrer Beschäftigten heißt Homeoffice mehr zeitliche Flexibilität, eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf oder der Wegfall langer Pendelzeiten – in Zeiten der Digitalisierung eröffnet das Arbeiten aus dem Homeoffice neue Möglichkeiten.
Gefährdungsbeurteilung Homeoffice und mobile Arbeit: wir helfen Ihnen!
Doch das Arbeiten von Zuhause kann auch zu ungesunden Arbeitszeiten, einseitiger körperlicher Belastung durch langes Sitzen oder zu sozialer Isolation führen. Zudem stellt das Arbeiten im Homeoffice hohe Anforderungen an das Selbstmanagement von Beschäftigten. Wichtig ist also auch im Homeoffice eine gute Balance zwischen Arbeit und Privatleben – nur so kann sich das Arbeiten von zu Hause positiv auf die Gesundheit auswirken.
1. Chancen und Herausforderungen von Homeoffice
2. Homeoffice – Telearbeit und mobiles Arbeiten
3. Rechtliche Anforderungen für das Homeoffice
4. Gefährdungsbeurteilung Homeoffice, Telearbeit und mobile Arbeitsplätze
5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Home Office
6. Versicherungsschutz im Homeoffice
1. Chancen und Herausforderungen von Homeoffice
- Arbeitgeberattraktivität
- Motivation und Arbeitszufriedenheit der
- Beschäftigten durch Zielvorgaben
- Kostenersparnis durch Einsparung von Raum und Arbeitsplatzkosten
- Organisatorische Zuständigkeiten
- (Ständige) Erreichbarkeit der Beschäftigten
- Fehlende Ausstattung, z. B. Mobiliar, Kommunikationstechnik
- IT-Sicherheit und Datenschutz
- Hohe Handlungs-, Entscheidungsspielräume und Verantwortung
- Bessere Vereinbarkeit von Familie, Freizeit und Arbeit
- Wegfall von Pendelzeiten
- Hohe Anforderung an Selbstorganisation
- Risiko der interessierten Selbstgefährdung
- Mangelnde Erholungszeiten
- Soziale Isolation
- Ergonomische Probleme, z. B. Bewegungsmangel
2. Homeoffice – Telearbeit und mobiles Arbeiten
Unter Homeoffice ist umgangssprachlich jedes Arbeiten im Privatbereich zu verstehen. Zum Homeoffice zählt sowohl die klassische Telearbeit als auch neue Arbeitsformen wie das mobile Arbeiten von zu Hause.
Telearbeit ist in der Arbeitsstättenverordnung definiert.
Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber richtet im Privatbereich von Beschäftigten einen Arbeitsplatz mit der entsprechenden Ausstattung ein (Mobiliar, Arbeitsmittel einschließlich der Kommunikationstechnik). Die Arbeit von zu Hause ist vertraglich geregelt, z. B. in einem Arbeitsvertrag oder einer Dienstvereinbarung.
Mobiles Arbeiten unterliegt nicht der Arbeitsstättenverordnung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber ermöglicht Beschäftigten neben der Tätigkeit im Büro das gelegentliche Arbeiten von zu Hause oder von unterwegs unter Nutzung von stationären oder tragbaren Computern bzw. anderen Endgeräten. Für mobile Arbeit gelten die allgemeinen Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes.
3. Rechtliche Anforderungen für das Homeoffice
Homeoffice darf durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber weder angeordnet werden noch haben Beschäftigte einen gesetzlichen Anspruch darauf. Vielmehr erfolgen Vereinbarungen über Arbeiten im Homeoffice einvernehmlich. Bei Telearbeit und mobiler Arbeit haben Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber eine gesetzliche Fürsorgepflicht und Verantwortung für die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten. Zentrales Instrument, um gesundheitsgefährdenden Arbeitsbedingungen entgegenzuwirken und psychische Belastungen zu erfassen sowie Maßnahmen abzuleiten, stellt nach § 5 Arbeitsschutzgesetz die Gefährdungsbeurteilung dar. Für Beschäftigte im Homeoffice können sich physische Gefährdungen z. B. aus unzureichender ergonomischer Ausstattung ergeben, psychische Belastungen hingegen aus einem mangelnden Informationsfluss oder dem Verschwimmen von Arbeits- und privater Zeit.
Wichtig
Bevor Sie Ihren Beschäftigten Homeoffice ermöglichen, sollten Sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung die Eignung der Tätigkeiten für das Arbeiten im Homeoffice überprüfen. Gut geeignet ist grundsätzlich Bildschirmarbeit, z. B. E-Mails schreiben, Analysen erstellen oder Berichte und Dokumentationen verfassen. Begrenzt sich mobiles Arbeiten allein auf die Ausübung von Tätigkeiten im privaten häuslichen Bereich, ist zu prüfen, ob es sich um Telearbeit gemäß Arbeitsstättenverordnung handelt und die entsprechenden Vorgaben für Telearbeit erfüllt werden müssen.
4. Gefährdungsbeurteilung Homeoffice, Telearbeit und mobile Arbeitsplätze
Für Telearbeitsplätze ist entsprechend § 3 Arbeitsstättenverordnung die Gefährdungsbeurteilung vor der Arbeitsaufnahme durchzuführen. Hierbei müssen Sie die Anforderungen aus Anhang Nr. 6 Arbeitsstättenverordnung für Bildschirmarbeitsplätze beachten. Unterstützen kann Sie hierbei Ihre Fachkraft für Arbeitssicherheit und Ihre Betriebsärztin oder Ihr Betriebsarzt. Für mobile Arbeit ergibt sich die Gefährdungsbeurteilung aus dem Arbeitsschutzgesetz. Arbeitsplatzbegehungen sind im Falle des mobilen Arbeitens häufig nicht praktikabel. Deswegen müssen die Eignung von Tätigkeiten und die notwendigen Voraussetzungen für mobile Arbeit im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung geprüft werden. Hier können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aktiv (z. B. mit Checklisten zur Arbeitsumgebung und -ausstattung) einbezogen werden. Bei der Ableitung von Maßnahmen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere die Unterweisung und Qualifizierung der Beschäftigten wichtig. Auch hier erhalten Sie Unterstützung von Ihrer Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt.
Unterweisung Beschäftigte sind nach § 12 Arbeitsschutzgesetz vor der Aufnahme der Tätigkeit im Homeoffice – sowohl für Telearbeit als auch für mobiles Arbeiten – zu unterweisen. Damit informieren Sie Ihre Beschäftigten über den eigenverantwortlichen Umgang mit Risiken, z. B. in Hinblick auf den korrekten Umgang mit Geräten, die Einrichtung des Arbeitsplatzes oder einzuhaltende Arbeitszeiten. Die Unterweisung ist regelmäßig zu wiederholen.
Für Telearbeitsplätze ist im § 6 der Arbeitsstättenverordnung die Unterweisung konkretisiert (z. B. Unterweisung anhand der Gefährdungsbeurteilung, Unterweisung zu Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten).
Zudem ist für Telearbeitsplätze festgelegt, dass die Unterweisung jährlich zu wiederholen ist.
5. Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Home Office
Für Tätigkeiten an Bildschirmarbeitsgeräten ist eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich. Dies gilt grundsätzlich für Telearbeitsplätze sowie für mobiles Arbeiten.
Bereitstellung und Prüfung der Geräte und Ausstattung
Arbeiten Ihre Beschäftigten in Telearbeit, dann müssen Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber nach § 2 der Arbeitsstättenverordnung die benötigte Ausstattung entsprechend der Ausstattung im Büro stellen. Neben dem Mobiliar wie Schreibtisch und ergonomischer Bürostuhl zählen dazu Arbeitsmittel einschließlich der erforderlichen Kommunikationstechnik, z. B. Notebook, PC, Hard und Software, separater Bildschirm oder externe Tastatur. Von der Bereitstellung privater Endgeräte (Laptops oder Tablets) durch Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist aus datenschutzrechtlichen Gründen abzuraten. Der Zugriff durch Unbefugte auf sensible Daten ist im außerbetrieblichen Bereich viel höher, da private Endgeräte häufig nicht die erforderlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.
Auch im Homeoffice haben Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber die Pflicht, die Anforderungen an den Umgang mit personenbezogenen Daten der Beschäftigten und Dritter entsprechend des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG) zu erfüllen. Die entsprechende Bereitstellung ist grundsätzlich auch für das mobile Arbeiten zu empfehlen: Der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sich soweit festgelegt, dass die Anforderungen für Bildschirmarbeitsplätze gemäß Anhang 6 der Arbeitsstättenverordnung auf mobiles Arbeiten übertragen werden können. Sowohl bei Telearbeitsplätzen als auch beim mobilen Arbeiten sind die elektrisch ortsveränderlichen Betriebsmittel – alles was einen Stecker hat – nach den in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Zeitabständen zu prüfen.
6. Versicherungsschutz im Homeoffice
Beschäftigte, die im Homeoffice arbeiten, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Neben der betrieblichen Tätigkeit (wie das Arbeiten am Laptop) sind auch Tätigkeiten im Zusammenhang mit dieser versichert, z. B. das Wechseln einer Druckerpatrone oder der Weg zum Drucker. Sie sollten jedoch Ihre Beschäftigten auf die besonderen Risiken hinweisen, die sich aus privaten Wegen im eigenen Wohnbereich ergeben können. So steht z. B. der Weg zur Toilette oder zum Trinken holen nicht unter Versicherungsschutz. Wer seine Arbeit für private Erledigungen unterbricht, ist ebenfalls nicht mehr gesetzlich unfallversichert. Zudem ist das Zurücklegen des Weges zwischen Kindergarten bzw. Schule und dem Homeoffice vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Begehung/Besichtigung Arbeitsplatz
Durch eine Begehung bzw. Besichtigung können Sie den Telearbeitsplatz sicher und gesund einrichten und einmalig beurteilen. Dafür sollten Sie sich mit der Vereinbarung zur Telearbeit ein einmaliges Zugangsrecht zur Wohnung zusichern lassen. Weitere Begehungen und Besichtigungen, z. B. in regelmäßigen Zeitabständen, sind nicht erlaubt.