Als Unternehmerin oder Unternehmer ist es Ihre Pflicht, die Sicherheit und Gesundheit Ihrer Beschäftigten bei der Arbeit zu gewährleisten. Dies erfordert klare Ziele und konkrete Maßnahmen zur Umsetzung. Eine wichtige Maßnahme ist die Erstellung eines Systems, das die Umsetzung Ihrer Ziele regelt. Hier haben wir ihnen einen Vorschlag einer systematischen Vorgehensweise zusammengestellt.
1. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
3. Persönliche Schutzausrüstung
5. Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten
1. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung
Um die gesetzlichen Vorgaben zur betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung zu erfüllen, bieten wir verschiedene Möglichkeiten an. Hierbei werden die Aufgaben und der Umfang der Tätigkeiten von Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sicherheitsfachkräften) und Betriebsärzten (Arbeitsmedizinern) gemäß der DGUV Vorschrift 2 geregelt. Der Unternehmer hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes und der hierzu erlassenen Unfallverhütungsvorschriften Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte zu bestellen.
2. Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist ein zentrales Instrument, um Gefahren bei der Arbeit rechtzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Der Unternehmer muss dabei die Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit beurteilen, entsprechende Maßnahmen ableiten, diese auf ihre Wirksamkeit kontrollieren und ggf. anpassen sowie den Prozess der Gefährdungsbeurteilung und die Ergebnisse angemessen dokumentieren.
3. Persönliche Schutzausrüstung
Der Unternehmer hat den Versicherten geeignete persönliche Schutzausrüstungen bereitzustellen und vor deren Bereitstellung die Versicherten in die Verwendung mit einzubeziehen, um die Akzeptanz der PSA zu erhöhen. Persönliche Schutzausrüstungen müssen dem Stand der Technik entsprechen und die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko begrenzen. Der Unternehmer hat auch dafür zu sorgen, dass die persönliche Schutzausrüstung entsprechend bestehender Tragezeitbegrenzungen und Gebrauchsdauern bestimmungsgemäß benutzt wird.
4. Erste Hilfe
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach einem Unfall unverzüglich Erste Hilfe geleistet und eine erforderliche ärztliche Versorgung veranlasst wird. Hierzu sind ausgebildete Ersthelfer, Verbandmaterial, Rettungsgeräte, Meldeeinrichtungen für den Notruf, ggf. Erste-Hilfe-Räume und Rettungspläne erforderlich. Jeder Beschäftigte muss regelmäßig, mindestens einmal jährlich, über die Erste-Hilfe-Einrichtungen und das richtige Verhalten bei Unfällen und akuten Erkrankungen im Betrieb unterwiesen werden. Die Ausbildung von betrieblichen Ersthelfern erfolgt durch entsprechende Ausbildungsträger und die Kosten werden von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern übernommen. Hier die Liste der Ausbildungsträger für betriebliche Ersthelfer.
5. Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten
In Unternehmen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten hat der Unternehmer unter Berücksichtigung der im Unternehmen bestehenden Verhältnisse hinsichtlich der Arbeitsbedingungen, der Arbeitsumgebung sowie der Arbeitsorganisation Sicherheitsbeauftragten in der erforderlichen Anzahl zu bestellen. Diese Sicherheitsbeauftragten sollen die Unternehmerin oder den Unternehmer bei der Erfüllung ihrer oder seiner Pflichten im Bereich des Arbeits- und Gesundheitsschutzes unterstützen. Dazu gehören insbesondere die regelmäßige Überprüfung der Arbeitsbedingungen und die Mitwirkung bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Die Sicherheitsbeauftragten sollten aus dem Kreis der Beschäftigten ausgewählt werden, die sich aufgrund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse für diese Aufgabe eignen. Die Auswahl sollte, wenn vorhanden, in Absprache mit dem Betriebsrat erfolgen. Die Sicherheitsbeauftragten sollten ausreichend Zeit für ihre Aufgaben haben und sollten regelmäßig geschult und informiert werden.
Die genauen Aufgaben der Sicherheitsbeauftragten können je nach Unternehmen und Branche unterschiedlich sein. In der Regel gehören dazu jedoch die regelmäßige Überprüfung der Arbeitsbedingungen, die Identifizierung von Gefahrenquellen und die Unterstützung bei der Umsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Die Sicherheitsbeauftragten sollten eng mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit und dem Betriebsarzt zusammenarbeiten und regelmäßig an Besprechungen teilnehmen.
6. Gefährdungsbeurteilung
Die Gefährdungsbeurteilung ist das zentrale Instrument, um Gefahren rechtzeitig zu erkennen und Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Auch Unfälle, Verletzungen und Beinahe-Unfälle sollten ausgewertet werden. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer zur Durchführung einer Beurteilung der Arbeitsbedingungen und in deren Rahmen auch zu einer Beurteilung der Gefährdungen. Der Unternehmer muss dabei die Gefährdungen der Beschäftigten bei der Arbeit beurteilen, entsprechende Maßnahmen ableiten, diese auf ihre Wirksamkeit kontrollieren und gegebenenfalls anpassen, und den Prozess der Gefährdungsbeurteilung sowie die Ergebnisse angemessen dokumentieren.
Die Gefährdungsbeurteilung wird damit zur Grundlage allen betrieblichen Handelns in Sachen Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Eine Gefährdungsbeurteilung muss für alle Tätigkeiten durchgeführt werden, bei denen Beschäftigte einer Gefährdung ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind in geeigneter Weise zu dokumentieren. Dazu gehört auch die Dokumentation der getroffenen Maßnahmen und der Überprüfung ihrer Wirksamkeit. Die Dokumentation muss für die Aufsichtsbehörde und die Beschäftigten zugänglich sein.
7. Fazit
Die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit ist eine wichtige Aufgabe für Unternehmerinnen und Unternehmer. Mit einem systematischen Ansatz, der die gesetzlichen Vorgaben berücksichtigt und auf die betrieblichen Bedürfnisse angepasst ist, können Unfälle und Gesundheitsbeeinträchtigungen vermieden werden. Ein betriebliches Arbeits- und Gesundheitsschutzprogramm, das auch eine Gefährdungsbeurteilung beinhaltet, ist ein wichtiger Baustein für eine erfolgreiche Umsetzung. Dabei sollten Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte in die Planung und Umsetzung einbezogen werden, um die notwendige Expertise sicherzustellen.
Des Weiteren ist die Bereitstellung von geeigneter persönlicher Schutzausrüstung und die Organisation von Erste-Hilfe-Maßnahmen im Betrieb von großer Bedeutung. Die Bestellung und Aufgaben von Sicherheitsbeauftragten ist eine weitere wichtige Maßnahme zur Verbesserung der Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz.
Ein umfassender Ansatz im Arbeits- und Gesundheitsschutz trägt nicht nur zur Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei, sondern kann auch langfristig zu einer höheren Arbeitszufriedenheit, Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens beitragen.
Weitere Informationen:
- Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz – ArbSchG)
- DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“
- Portal zur Gefährdungsbeurteilung bei der BAUA
- GDA Leitlinie „Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation“
Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.