Sind Flucht- und Rettungspläne in Ihrem Unternehmen erforderlich?
Eine gute Orientierung ist im Ernstfall das Wichtigste.
Wann und unter welchen Voraussetzung ist ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich?
Grundsätzlich sind verschiedene Rechtsbereiche zu betrachten, um daraus abzuleiten, ob ein Flucht- und Rettungsgplan erforderlich ist oder nicht. Das ist zum einen das Baurecht des Bundeslandes an dem sich das Unternehmen befindet, und zum anderen die Vorgaben aus dem Arbeitsschutzrecht.
Da die Erfordernis entsprechender Pläne in der Regel auch ein Teil der Baugenehmigung ist, sind diese Vorgaben auch hieraus abzuleiten. Sehen das die Baugenehmigung/ Baugenehmigungsunterlagen so nicht vor, benötigen sie daraus abgeleitet zwar keine Pläne, aber es kann noch immer notwendig sein wenn Lage, Ausdehnung und Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordern.
Im Zuge einer Gefährdungsbeurteilung sollte gem. Arbeitsstättenverordnung beurteilt werden, ob ein Flucht- und Rettungsplan aufzustellen ist. Der Plan ist dann an geeigneten Stellen in der Arbeitsstätte auszuhängen.
Ein wichtiger Punkt, der mit der Erstellung und dem Aushängen von Flucht- und Rettungswegplänen einhergeht, ist, die Verpflichtung in angemessenen Zeitabständen Evakuierungsübungen durchzuführen.
Zusammengefasst sind Flucht- und Rettungspläne zur erstellen und auszuhängen wenn das Baurecht dies vorsieht oder die Unübersichtlichkeit bzw. weitere Gefahren im Unternehmen dies erfordern. Ist ein Plan vorhanden, muss auch an Hand des Planes regelmäßig geübt werden (Evakuierungsübung).
Wir beraten Sie nicht nur bei der Festlegung ob ein entsprechender Plan erforderlich ist, sondern wir erstellen auch die Pläne für Sie und unterstützen Sie bei der Durchführung der erforderlichen Evakuierungsübung.
Rechtsverweise, wann ein Flucht- und Rettungsplan erforderlich wird
Konkretisiert werden die Anforderungen der ArbStättV in den Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), hier insbesondere die ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“. Die Regelungen zum Flucht- und Rettungsplan finden sich unter dem Punkt 9. Dort ist folgendes nachzulesen:
„(1) Der Arbeitgeber hat einen Flucht- und Rettungsplan für die Bereiche in Arbeitsstätten zu erstellen, in denen die Lage, die Ausdehnung oder die Art der Benutzung der Arbeitsstätte dies erfordert.
Flucht- und Rettungspläne können z. B. erforderlich sein:
– bei unübersichtlicher Fluchtwegführung (z. B. über Zwischengeschosse, durch größere Räume, gewinkelte oder von den normalen Verkehrswegen abweichende Wegführung),
– bei einem hohen Anteil an ortsunkundigen Personen (z. B. Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr) oder
– in Bereichen mit einer erhöhten Gefährdung (z. B. Räume nach Punkt 5 (2) c) bis f)), wenn sich aus benachbarten Arbeitsstätten Gefährdungsmöglichkeiten ergeben (z. B. durch explosions- bzw. brandgefährdete Anlagen oder Stofffreisetzung).
Notwendigkeit und Erstellung von Flucht- und Rettungswegplänen
Wir klären für Sie, ob und welche Flucht- und Rettungswegpläne Ihr Unternehmen benötigt. Verschiedene Rechtsbereiche, wie das Baurecht und das Arbeitsschutzrecht, legen fest, wann solche Pläne erforderlich sind. Neben der gesetzlichen Notwendigkeit sind diese Pläne essenziell, um im Falle eines Notfalls die Sicherheit aller Personen im Gebäude zu gewährleisten. Unsere Beratung umfasst eine umfassende Gefährdungsbeurteilung gemäß der Arbeitsstättenverordnung, um festzustellen, ob und welche Pläne für Ihre Arbeitsstätte notwendig sind.
Rechtliche Grundlagen und Durchführung von Evakuierungsübungen
Die technischen Regeln für Arbeitsstätten, insbesondere die ASR A2.3, definieren detailliert, unter welchen Bedingungen Flucht- und Rettungspläne erforderlich sind. Wir beraten Sie nicht nur hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen, sondern unterstützen Sie auch bei der Erstellung der Pläne und der Organisation notwendiger Evakuierungsübungen. Durch regelmäßige Übungen stellen wir sicher, dass Ihre Mitarbeiter im Notfall vorbereitet sind und die Fluchtwege kennen.