In diesem Text geht es um die Pflicht zur Durchführung von Arbeitsschutzausschuss-Sitzungen (ASA) gemäß §11 des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) für Unternehmer mit mehr als 20 Beschäftigten. Der ASA hat die Aufgabe, Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu besprechen und konkrete Maßnahmen zu erarbeiten. Die Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses und ihre Aufgaben werden aufgeführt. Außerdem werden typische Aufgaben und Themen einer ASA-Sitzung beschrieben sowie die Notwendigkeit einer Gefährdungsbeurteilung betont. Es wird empfohlen, eine Tagesordnung zu erstellen und ein Protokoll der Sitzung zu führen.
Allgemein – Pflicht ASA-Sitzungen durchzuführen
1. Pflicht zur Durchführung von ASA-Sitzungen
2. Verantwortung und Aufgabenübertragung im ASA
3. Wie oft müssen ASA-Sitzungen durchgeführt werden?
6. Mögliche Themen für Arbeitsschutzausschusssitzungen
8. Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
1. Pflicht zur Durchführung von ASA-Sitzungen
Das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) verpflichtet Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten dazu, einen Arbeitsschutzausschuss (ASA) zu bilden. Der ASA hat die Aufgabe, Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu besprechen und gemeinsam Maßnahmen zu entwickeln, um die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden zu gewährleisten. Wer Arbeitgeber im Sinne des ASiG ist, im § 2 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis des Arbeitsschutzgesetzes festgehalten. Beauftragter des Arbeitgebers werden Personen sein müssen, die z. B. wie der Betriebsleiter eine leitende Funktion haben. Der ASA hat die Aufgabe, Themen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu besprechen. Unfallverhütungsvorschriften und das staatliche Regelwerk legen den Handlungsrahmen auf dem Gebiet der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit fest. Insbesondere beschreiben das Sozialgesetzbuch (SGB) VII, und das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) die Verpflichtungen der Unternehmer zur Verantwortung im Arbeitsschutz, sowie die DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ diese Unternehmerpflichten konkreter.
2. Verantwortung und Aufgabenübertragung im ASA
Die Unternehmerverantwortung und die damit verbundenen Pflichten können nicht übertragen werden. Arbeitgeber bleiben für die Aufsicht und Kontrolle verantwortlich und haben dafür zu sorgen, dass die übertragenen Pflichten auch umgesetzt werden. Mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt hat der Gesetzgeber zwei starke Partner an die Seite gestellt, die Arbeitgeber bei Fragen zu den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheit beraten können.
In der Rolle als Unternehmerin bzw. Unternehmer ist es nicht immer einfach, den Aufgaben zu Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit gerecht zu werden. Deshalb möchten wir Ihnen hier drei gute Nachrichten mit auf den Weg geben. Der Gesetzgeber hat Ihnen mit der Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und der Betriebsärztin bzw. Betriebsarztes (BA) zwei starke Partner bzw. Partnerinnen an die Seite gestellt, die Sie bei allen Fragen zu den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheit beraten können. Zudem haben Sie – je nach Betriebsgröße und Verwaltungsform – den Arbeitsausschuss (ASA) an Ihrer Seite, in dem Sie mit allen Beteiligten des Arbeitsschutzes und den Führungskräften gemeinsam und systematisch die Sicherheit und Gesundheit der Mitarbeitenden in der Gemeinde weiterentwickeln können. Und Sie haben die Möglichkeit, gemäß §13 DGUV Vorschrift 1, Ihnen obliegende Aufgaben des Arbeitsschutzes an geeignete Personen zu übertragen. Nicht übertragbar ist hingegen Ihre Unternehmerverantwortung und die damit verbundenen Pflichten. Sie bleiben für die Aufsicht und Kontrolle verantwortlich und haben dafür zu sorgen, dass die übertragenen Pflichten auch umgesetzt werden.
3. Wie oft müssen ASA-Sitzungen durchgeführt werden?
Der Arbeitsschutzausschuss sollte sich sich einmal im Quartal treffen also insgesamt 4 mal pro Jahr. Das ist in der Praxis oft nicht immer möglich, da in der zur Verfügung stehenden Einsatzzeiten der Fachkraft für Arbeitssicherheit und des Betriebsarztes, viele weitere wichtige Inhalte umzusetzen sind. Von daher ist hier zu empfehlen, vor allem die wichtigen Aufgaben wie die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, Begehungen im Unternehmen, Unterweisungen der Mitarbeiter uvm. mit Priorität anzugehen. Die ASA Sitzungen dienen vor allem dem Austausch über den Stand des Arbeitsschutzes und der Umsetzung wichtiger Maßnahmen, in welche die Geschäftsleitung einzubeziehen ist.
4. Mitglieder des ASA
Folgende Personen sind Mitglieder des Arbeitsschutzausschusses:
- die Leitung oder ein von ihr beauftragte Person,
- zwei vom Betriebsrat/Personalrat § 87 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG),
- die Betriebsärztin / der Betriebsarzt,
- die Fachkraft für Arbeitssicherheit und
- Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch/SGB VII.
- Außerdem werden eingeladen:
- die Schwerbehindertenvertretung, (§ 178 (4) SGB IX)
- fallweise Fachleute und Verantwortliche aus den betrachteten Betriebsbereichen.
Außerdem können fallweise Fachleute und Verantwortliche aus den betrachteten Betriebsbereichen eingeladen werden.
5. Aufgaben des ASA
Der Arbeitsschutzausschuss hat folgende Aufgaben:
- Erörterung von Investitionen für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz
- Beratung von Maßnahmen für besondere Personengruppen, z. B. Auszubildende, Neulinge, Schwerbehinderte, ausländische Beschäftigte, Beschäftigte mit unzureichenden Sprachkenntnissen
- Regelmäßige Betriebsbegehungen
- Auswertung von Betriebsbegehungen und des Unfallgeschehens einschließlich arbeitsbedingter Erkrankungen
- Beratung der Ergebnisse sicherheitstechnischer Analysen von Arbeitsmitteln, Arbeitsstoffen und Arbeitsverfahren
- Erarbeitung von Vorschlägen für betriebliche Maßnahmen im Bereich Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz
- Beratung von Vorschlägen für die Durchführung betrieblicher Schwerpunkte im Arbeitsschutz, bspw. innerbetrieblicher Transport, Ordnung und Sauberkeit, persönliche Schutzausrüstungen, Erste Hilfe
- Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung und anderer Dokumente
- Erarbeitung von Maßnahmen der Ausbildung, Schulung und Sicherheitsunterweisung
- Unterbreitung von Vorschlägen zur Belobigung oder Belohnung von Beschäftigten, die sich um die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz besonders verdient gemacht haben.
6. Mögliche Themen für Arbeitsschutzausschusssitzungen
Es gibt viele Arbeitsschutzthemen, die auf der Agenda der vierteljährlichen Sitzung berücksichtigt werden können. Hier einige Beispiele:
- Auswertung von Betriebsbegehungen
- Beratung über Präventionsmaßnahmen und Maßnahmen der Ersten Hilfe
- Analyse des Unfallgeschehens und arbeitsbedingter Erkrankungen
- Erfahrungsaustausch und Koordination von Maßnahmen zur Gesundheitsförderung
- Entwicklung von Verbesserungsvorschlägen, Arbeitsschutz- oder Aktionsprogrammen
- Austausch bei der Einführung neuer Arbeitsstoffe, -mittel oder –verfahren
- Koordination der Prüfungen von Arbeitsmitteln
- Beratungen der Ergebnisse von Gefährdungsbeurteilungen.
7. Tagesordnung und Protokoll
Es ist empfehlenswert, bei der Einladung zur ASA-Sitzung eine Tagesordnung bereitzustellen, deren Themen im Vorfeld im Teilnehmerkreis erfragt werden können. So können sich alle frühzeitig mit den Themen befassen und evtl. benötigte externe Fachleute eingeladen werden. Es hat sich auch bewährt, ein Protokoll der Sitzung zu erstellen. Darin können alle besprochenen Punkte und beschlossenen Maßnahmen, einschließlich der Zuständigkeiten und Termine, protokolliert werden.
Neben den primären Themen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sollten auch Fragen zur Unternehmenskultur mit direktem oder indirektem Bezug zur Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz thematisiert werden. Unabhängig davon, welche Möglichkeiten des Austausches zu den Fragen der Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit Sie nutzen:
Eine regelmäßige Überprüfung des Ist-Zustandes ist verpflichtend und sollte unter Hinzunahme von Fachexperten wie der Fachkraft für Arbeitssicherheit oder der Betriebsärztin oder dem Betriebsarzt stattfinden.
8. Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung)
Die Beurteilung von Arbeitsbedingungen, die sogenannte Gefährdungsbeurteilung, dient nicht nur der Verhütung von Unfällen. Sie hilft auch dabei, arbeitsbedingte Beschwerden und Berufskrankheiten zu vermeiden. Arbeitgeber sollten die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen systematisch beurteilen, erforderliche Maßnahmen festlegen und dokumentieren. Damit kommen sie der Fürsorgepflicht nach, die sie als Arbeitgeber haben.
Gefährdungen am Arbeitsplatz beeinträchtigen die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten sowie die Produktivität und Produktqualität in Ihrer Gemeinde bzw. in Ihrem Unternehmen. Mit der Ermittlung und der Beurteilung von Gefährdungen an den Arbeitsplätzen Ihrer Beschäftigten nehmen Sie die beiden grundlegenden Schritte zur Sicherung gesunder Arbeitsbedingungen vor. Außerdem kommen Sie damit der Fürsorgepflicht nach, die Sie als Arbeitgeber bzw. als Arbeitgeberin haben.