Alleinarbeit

Es gibt in verschiedensten Bereichen in Unternehmen, Arbeitsplätze, an denen alleine gearbeitet wird. Grundsätzlich ist Alleinarbeit möglich jedoch muss auf Grund einer Gefährdungsbeurteilung geprüft und beurteilt werden, unter welchen Voraussetzungen Alleinarbeit möglich ist und ob ggf. Maßnahmen erforderlich werden. Wenn Mitarbeiter z.B. in einem Bürobereich, vielleicht in einem Call Center, alleine arbeitet sind vielleicht keine oder nur geringe/ organisatorische Maßnahmen erforderlich. Werden jedoch Arbeiten z.B. in Lagerbereichen oder Werkstätten durchgeführt, müssen hier je nach Arbeitsaufgabe, weitere Maßnahmen festgelegt werden z.B. die Verwendung einer Personen Notsignal Anlage.

Nachfolgend geben Zeigen wir ihnen was und wie Alleinarbeit definiert ist und wann bzw. welche Maßnahmen erforderlich werden.

  1. Was ist Alleinarbeit? Gesetzliche Vorschriften, Begriffsbestimmungen
  2. Wann gilt eine Person als allein arbeitend?
  3. Anforderungen an Einzelarbeitsplätze und an allein arbeitende Personen
  4. Ist Alleinarbeit überhaupt zulässig?
  5. Anforderungen an Einzelarbeitsplätze (= Arbeitsplätze mit Alleinarbeit)
  1. Was ist Alleinarbeit? Gesetzliche Vorschriften, Begriffsbestimmungen

Unter Alleinarbeit – in den Vorschriften auch als Einzelarbeit bezeichnet – versteht man allgemein Tätigkeiten, die von einer arbeitenden Person alleine, ohne Anwesenheit weiterer Personen, ausgeführt werden.

Alleinarbeit ist wie folgt definiert (siehe DGUV Regel 100-001 „Grundsätze der Prävention“, Abs. 2.7): „Alleinarbeit liegt vor, wenn eine Person allein, außerhalb von Ruf- und Sichtweite zu anderen Personen, Arbeiten ausführt. “ Eine zeitliche Komponente ist in der Definition nicht enthalten.

Zwei Arten von Alleinarbeit sind grundsätzlich zu unterscheiden:

  • Arbeiten an abgelegenen Arbeitsplätzen – das sind Arbeitsplätze, bei denen nur geringe Gefahren auftreten, vergleichbar jenen bei Büroarbeit und
  • Arbeitsplätze mit erhöhter Unfallgefahr – das sind Arbeitsplätze, bei denen bezogen auf die spezifische Gefahr eine zeitlich verzögerte Hilfeleistung während des Arbeitseinsatzes oder der Schicht ohne Folgeschäden möglich ist.

2. Wann gilt eine Person als allein arbeitend?

Eine Person gilt als allein arbeitend, wenn ihr nach einem Unfall oder in einer kritischen Situation (plötzliches Unbehagen) nicht sofort Hilfe geleistet werden kann. Dies ist z.B. der Fall, wenn eine Person ohne Sichtverbindung und ausserhalb der Rufweite zu anderen Personen arbeitet.

Allein- oder Einzelarbeit

Die Begriffe Allein- oder Einzelarbeit sind als gleichwertig anzusehen. Eine Person gilt dann als ”allein arbeitend und nicht ausreichend gesichert”,wenn ihr nach einem Unfall (Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr) oder nacheiner plötzlichen Erkrankung (Tätigkeit ohne erhöhte Unfallgefahr = abgelegener Arbeitsplatz) nicht in ”akzeptierbarer Zeit” Erste Hilfe geleistet werdenkann. Derartige Situationen sind stets mit ”eingeschränkten Kontaktmöglichkeiten” zu anderen Personen verbunden.

3. Anforderungen an Einzelarbeitsplätze und an allein arbeitende Personen

Es ist zu gewährleisten, dass an Einzelarbeitsplätzen nur Personen eingesetzt werden, die sich psychisch, physisch und intellektuell dafür eignen. Für jede allein arbeitende Person ist in der Nähe ihres Arbeitsplatzes die Möglichkeit zu schaffen, im Notfall jederzeit Hilfe anzufordern, z.B. durch Telefon, Mobiltelefon, Sprechfunk, Draht- oder Funkalarm oder über eine allenfalls eingesetzte Überwachungsanlage. Es ist zu gewährleisten, dass der Hilferuf jederzeit gehört wird.

Welche Maßnahmen für einen bestimmten Einzelarbeitsplatz getroffen werden muss, lässt sich durch eine Gefährdungsbeurteilung ermitteln.

Instruktion der allein arbeitenden Person

Arbeitgeber, welche allein arbeitende Personen beschäftigen, haben dafür zu sorgen, dass die oben aufgeführten Anforderungen erfüllt sind.

Die DGUV Regel 112-139 erläutert §10 des Arbeitsschutzgesetzes, §4 Abs. 5 der Arbeitsstättenverordnung und §§8 und 25 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV 1) hinsichtlich der Überwachung von allein arbeitenden Personen, die gefährliche Arbeiten ausführen, durch Personen-Notsignal-Anlagen. Damit soll sichergestellt werden, dass in einem Notfall die notwendigen Rettungsmaßnahmen rechtzeitig eingeleitet werden.

Die DGUV Regel 112-139 findet Anwendung auf den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen bei gefährlichen Alleinarbeiten gemäß DIN V VDE V 0825-1. Ein Verbot der Alleinarbeit bleibt durch den Einsatz von Personen-Notsignal-Anlagen unberührt. Treffen andere Vorschriften oder Regeln für Arbeitsverfahren oder Arbeitsplätze spezielle Maßnahmen bei Alleinarbeit, sind diese vorrangig zu beachten. Der Einsatz einer PNA unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (PNA-11) nach DIN VDE V 0825-11 ist nur zulässig, sofern die Gesamtheit der technischen und organisatorischen Voraussetzungen nach BGR/GUV-R 139 erfüllt sind; siehe Information „Notrufmöglichkeiten für allein arbeitende Personen“ (BGI/GUV-I 5032) Abschnitt 7. 1.2

Diese Regel findet keine Anwendung auf den Einsatz von

• Sprechfunkgeräten,

• Mobiltelefonen (Handys), die als Sende- und Empfangsgeräte für den drahtlosen Nachrichtenverkehr dienen,

• Personenruf-Funkanlagen, die als Sende- und Empfangsgeräte zur drahtlosen Übermittlung von Nachrichten dienen,

• Personenwarngeräten, die zur Warnung vor Gefahrenzuständen dienen, z.B. Gaswarngeräte,

• Notsignalgeräte, die als optische oder akustische Signalgeräte ohne Empfangszentrale in Sicht- oder Hörweite zu anderen Personen eingesetzt werden,

• Telefon-Notrufanlagen, die als Signalgeräte in Verbindung mit Telefonwählgeräten zur automatischen Anwahl der Notrufnummer eingesetzt werden.

4. Ist Alleinarbeit überhaupt zulässig?

Grundsatz: Alleinarbeit ist nicht zulässig, wenn die Arbeit zu einer Verletzung führen kann, die sofortige Hilfe einer zweiten Person nötig macht.

Dies trifft insbesondere in folgenden Fällen zu:

Arbeiten, bei denen eine ständige Überwachung durch eine zweite Person vorgeschrieben ist:

– Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Installationen

– Arbeiten mit Strahlenquellen ausserhalb von Bestrahlungsräumen

– Arbeiten in Feuerungsräumen, Hochkaminen und Verbindungskanälen

– Arbeiten in Behältern und engen Räumen

– Arbeiten in Schächten, Gruben und Kanälen

– Einsteigen in Silos

– Abbrucharbeiten an Gebäuden

– Arbeiten unter Druckluft und Taucherarbeiten

– Arbeiten an fliessenden Gewässern

– Arbeiten in Untertagbauten in Erdgas führenden Gesteinsschichten

– Arbeiten an Bahngeleisen Arbeiten, die nur in Sichtverbindung und Rufweite zu anderen Personen ausgeführt werden dürfen:

– Waldarbeiten mit besonderen Gefahren, z. B. Motorsägearbeiten, Arbeiten in steilem Gelände, Holzrücken, Besteigen von Bäumen

– Arbeiten an technischen Systemen im Sonderbetrieb, z. B. Einrichten, Beheben von Störungen, Instandhaltungsarbeiten

– Arbeiten, bei denen die Gefahr besteht, von drehenden Teilen und Werkzeugen erfasst zu werden

– Arbeiten im Bereich von gewöhnlich unzugänglichen und deshalb ungesicherten Gefahrenstellen

5. Anforderungen an Einzelarbeitsplätze (= Arbeitsplätze mit Alleinarbeit)

Allgemein

  • Gefährdungsbeurteilung und Prüfung, ob Alleinarbeit oder gefährliche Arbeiten durchgeführt werden
  • Festlegung von technischen und organisatorischen Maßnahmen
  • Ernennung einer Aufsichtsperson
  • Personen, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine gefährliche Arbeit ohne Gefahr für sich und andere auszuführen, dürfen mit dieser Arbeit nicht betraut werden

Besonderheiten bei Alleinarbeit

  • die allein arbeitende Person muss sich, wenn möglich, in Sichtweite von anderen Personen befinden
  • Beaufsichtigung der allein arbeitenden Person durch Kontrollgänge in kurzen Abständen
  • Einrichtung eines zeitlich abgestimmten Meldesystems, durch das ein vereinbarter, in bestimmten Zeitabständen zu wiederholender Anruf erfolgt, z. B. per Telefon, Sprechfunk, Handy 
  • automatisches willensunabhängiges Überwachungssystem, d. h. von der allein arbeitenden Person wird ein Hilfsgerät (Signalgeber) getragen, das drahtlos, automatisch und willensunabhängig Alarm auslöst, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind (z. B. wenn über eine bestimmte Zeitdauer die Körperposition nicht verändert wird)

Betriebsanweisungen

  • Bei Alleinarbeit mit erhöhter oder besonderer Gefährdung ist eine Betriebsanweisung zu erstellen.

Zusammenfassend bleibt festzustellen dass der Unternehmer im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsplätze die Einzel-/Alleinarbeitsplätze erkennen muss.

Nach §5 Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer die mit der Alleinarbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln, die Arbeitsbedingungen zu beurteilen und das Risiko zu bewerten. Hilfestellung bietet hierbei die DGUV Regel 112-139. Sofern im Ergebnis Alleinarbeit zulässig ist und die Gefährdungsstufe nicht mehr als gering eingeschätzt werden kann, sind geeignete Maßnahmen zur Überwachung der allein arbeitenden Person zu treffen, z.B. Einsatz einer PNA. Sofern eine PNA unter Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze (sog. PNA-11) eingesetzt werden soll, muss geprüft werden, ob das entsprechende Produkt auch zur Absicherung bei kritischen Gefährdungsstufen geeignet ist.

Wir unterstützen und Beraten sie bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung und bei der Definition entsprechender Maßnahmen.