Stützen und Traversen von Regalen sind klassische Anstoßflächen beim Ein- und Auslagern von Paletten. Werden sie beschädigt, kann die Statik eines Regals leiden. Deshalb müssen sie regelmäßig kontrolliert und eventuelle Schäden beurteilt werden – dafür sind die Betreiber verantwortlich. Hier erfahren Sie, wie man dabei vorgeht.
2. Prüfungen von Regalen gem. DIN 15635
3. Wer kann Regale prüfen und welche Personen sind im Unternehmen hierzu notwendig?
4. Vorgehensweise bei der Regalprüfung
1. Die Rechtslage: Regale richtig prüfen. Was müssen Unternehmen tun, um rechtssicher die Prüfung durchgeführt zu haben
Grundlage für die Bau- und Ausrüstungsbestimmungen von Regalen ist das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Für kraftbetriebene Regale gilt zusätzlich die 9. Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung), mit der die Maschinenrichtlinie in deutsches Recht umgesetzt wurde. Für den Betrieb und die Prüfung ist die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) anzuwenden. Die Anforderungen aus dem Produktsicherheitsgesetz und der Maschinenverordnung werden durch harmonisierte europäische Normen konkretisiert. Soweit noch keine derartigen Normen vorliegen, kann weiterhin die Regel „Lagereinrichtungen und -geräte“ (DGUV Regel 108-007, ehemals BGR 234) angewendet werden; dies betrifft zurzeit die Beschaffenheit nicht kraftbetriebener Regale und Schränke mit Außnahme von Palettenregalen, die „europäisch“ geregelt sind. Die wichtigsten europäischen Normen bzgl. der Bau- und Ausrüstungsbestimmungen sind die DIN EN 15095 „Kraftbetriebene verschiebbare Paletten- und Fachbodenregale, Umlaufregale und Lagerlifte – Sicherheitsanforderungen“ sowie die DIN EN 15 512 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung“.
2. Prüfungen von Regalen gem. DIN 15635
Prüfung von Regalen ist es die DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“.
Die DIN EN 15620 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – verstellbare Palettenregale – Grenzabweichungen, Verformungen und Freiräume“ und die DIN EN 15629 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Spezifikation von Lagereinrichtungen“ geben eine Hilfestellung bei der Planung und Beschaffung eines Regalsystems. In welchen Fällen Prüfungen erforderlich sind, ist in § 14 Abs. 1 und Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. In Absatz 1 geht es um die Prüfung vor der erstmaligen Verwendung von Arbeitsmitteln durch eine befähigte Person, die grundsätzlich nach jeder Montage durchzuführen ist. Hier steht insbesondere die Kontrolle der vorschriftsmäßigen Montage gemäß Herstellervorgaben im Vordergrund. Absatz 2 regelt die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln. Darin heißt es: „Arbeitsmittel, die Schäden verursachenden Einflüssen ausgesetzt sind, die zu Gefährdungen der Beschäftigten führen können, hat der Arbeitgeber wiederkehrend von einer zur Prüfung befähigten Person prüfen zu lassen. Die Prüfung muss entsprechend den nach § 3 Absatz 6 ermittelten Fristen stattfinden. Ergibt die Prüfung, dass ein Arbeitsmittel nicht bis zu der nach § 3 Absatz 6 ermittelten nächsten wiederkehrenden Prüfung sicher betrieben werden kann, ist die Prüffrist neu festzulegen.“ Der Unternehmer muss also grundsätzlich selbst prüfen, ob seine oder ihre Arbeitsmittel Schäden verursachenden Einflüssen unterliegen und ob solche Schäden zu gefährlichen Situationen führen können. Stellt er fest, dass beides zutrifft, muss er wiederkehrende Prüfungen entsprechend der ermittelten Prüffristen durchführen lassen. Die DIN EN 15 635 gibt eine Mindestprüffrist von einem Jahr vor. In der Technischen Regel für Betriebssicherheit „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ (TRBS 1201) wird ein Jahr als bewährte Prüffrist angegeben.
Dies gilt grundsätzlich für alle Regale (zum Beispiel Palettenregale, Kragarmregale, Fachbodenregale, Einfahrregale, Durchlaufregale). Regale, die von Hand be- und entladen werden, sind zwar nicht ausgenommen, in der Regel können hier aber Schäden verursachende Einflüsse oder Gefährdungen ausgeschlossen werden, so dass auf regelmäßige Prüfungen nach §14 Abs. 2 BetrSichV verzichtet werden kann. Mit Schäden verursachenden Einflüssen, die zu gefährlichen Situationen führen können, ist zum Beispiel dann zu rechnen, wenn Regale mit Gabelstaplern oder sonstigen Flurförderzeugen beladen und entladen werden. Bei kraftbetriebenen Regalen ist immer damit zu rechnen, auch dann, wenn sie von Hand be- und entladen werden.
Die Norm unterscheidet zwischen einer „Experteninspektion“, die mindestens alle 12 Monate durch eine „fachkundige Person“ durchzuführen ist, und anderen Inspektionen oder Sichtkontrollen, die in kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind (wöchentlich oder in Abständen, die auf der Grundlage einer Risikoanalyse durch die oder den Lagerverantwortlichen festzulegen sind).
Um Missverständnisse zu vermeiden, werden die Prüfungen wie folgt definiert:
• „Regelmäßige Prüfung durch eine befähigte Person“ entspricht der Experteninspektion durch eine fachkundige Person.
• „Interne Prüfung durch eine befähigte Person“ entspricht den Inspektionen oder Sichtkontrollen, die in kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.
Inhaltlich unterscheiden sich die Prüfungen grundsätzlich nicht. Allerdings kann bei der internen Prüfung der Prüfumfang zum Beispiel auf die Teile des Regals, bei denen Schäden beziehungsweise Mängel zu erwarten sind, reduziert werden. Hierzu sind Vorgaben durch die oder den Lagerverantwortlichen zu machen.
3. Wer kann Regale prüfen und welche Personen sind im Unternehmen hierzu notwendig?
Es liegt in der Verantwortung des Unternehmers, eine geeignete Person auszuwählen, die die regelmäßige beziehungsweise die interne Prüfung der Regale vornimmt.
3.1 Anforderungen an die befähigte Person für die regelmäßige Prüfung
Die regelmäßigen Prüfungen sind durch eine befähigte Person durchzuführen. In der technischen Regel für Betriebssicherheit TRBS 1203 wird gefordert, dass die befähigte Person über Fachkenntnisse verfügen muss. Diese Fachkenntnisse muss sie durch eine abgeschlossene Berufsausbildung, durch Berufserfahrung sowie durch eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstands und eine angemessene Weiterbildung erworben haben. Ebenso darf die befähigte Person bei ihrer Prüftätigkeit keinen fachlichen Weisungen unterliegen und wegen der Prüftätigkeit nicht benachteiligt werden.
Diese Anforderungen erfüllen zum Beispiel qualifizierte und erfahrene Monteure oder Monteurinnen der Hersteller und Wartungsfirmen sowie entsprechend qualifiziertes Personal des Betreibers.
3.2 Anforderungen an die befähigte Person für die interne Prüfung
Die internen Prüfungen werden in aller Regel durch betriebszugehöriges Personal durchgeführt.
Auch sie müssen
– entsprechend ihrer Prüfaufgabe
– den Anforderungen an eine befähigte Person genügen.
So ist es für die interne Prüfung zum Beispiel nicht erforderlich, zu kontrollieren, ob das Regal nach Montageanleitung aufgebaut ist, wenn die Regalgeometrie (Fachhöhen, Spannweiten) nie verändert wird.
3.3 Normale Belastungen und besondere Einwirkungen
Ein weiterer Grund, warum sorgfältige Prüfungen von Regalen heute besonders wichtig sind, wird bei einem Blick in die Herstellernorm DIN EN 15512 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl – Verstellbare Palettenregale – Grundlagen der statischen Bemessung“ deutlich. Darin nämlich sind die Sicherheitsfaktoren für Palettenregale gegenüber den ursprünglich in Deutschland angesetzten Werten erheblich verringert worden.
Außerdem sollte man als Regalbetreiber wissen, dass bei der Bemessung von Regalen und Regalsystemen in der Regel keine besonderen Einwirkungen berücksichtigt werden. Grundlage für die Auslegung von Regalen sind üblicherweise die normalen Belastungen, die bei sorgfältigem Ein- und Auslagern unter Verwendung des richtigen Flurförderzeugs durch geschultes Personal entstehen.
Die Gefahr des Anfahrens von Stützen und daraus entstehende mögliche Belastungen bleiben bei dieser Betrachtung unberücksichtigt. Deswegen kann der leider gar nicht selten vorkommende Sonderfall „Anfahren einer Regalstütze“ unmittelbar zu einer gefährlichen Situation führen.
3.4 Regalprüfung nach Europäischer Norm
Was genau an Regalen geprüft wird und wer dazu befähigt ist, ist seit 2009 in der Europäischen Norm für Regalbetreiber DIN EN 15635 „Ortsfeste Regalsysteme aus Stahl
– Anwendung und Wartung von Lagereinrichtungen“ festgelegt. Die Norm richtet sich an die Betreiber von Regalen
– und nicht wie sonst üblich an die Hersteller. Sie stellt damit eine Besonderheit im europäischen Normenwesen dar und liefert den Betreibern und Prüfern konkrete Angaben und Regelungen zur Regalprüfung.
4. Vorgehensweise bei der Regalprüfung
Mit der folgenden Schritt für Schrittanleitung, ermitteln und bewerten Sie das Ausmaß von Beschädigungen an Stützen und Diagonal- beziehungsweise Horizontalverbänden und legen den Handlungsbedarf fest.
4.1 Einstufung der Schäden
Die grüne Gefahrenstufe
bedeutet, dass nur eine Überwachung erforderlich ist, wobei eine Verminderung der auf dem Belastungsschild angegebenen Tragfähigkeit nicht erforderlich ist. Die Regalbauteile werden als sicher und betriebsfähig betrachtet. Eine Kennzeichnung der beschädigten Bauteile (zum Beispiel durch farbliche Markierung) und Dokumentation ist dennoch erforderlich.
Die orangefarbene Gefahrenstufe
bedeutet, dass es sich um eine gefährliche Beschädigung handelt, die ein baldmöglichstes Handeln erfordert. Sofern Regale mit Beschädigungen der Gefahrenstufe orange entlastet werden, dürfen diese vor der Instandsetzung nicht erneut belastet werden.
Die rote Gefahrenstufe
stellt eine sehr schwere Beschädigung dar, die ein umgehendes Handeln erfordert. Das Regal ist umgehend zu entlasten und zu sperren, bis die Reparatur durchgeführt wurde.
4.2 Prüffristen und Prüfumfänge an Regalen
Bei den Prüfungen unterscheidet die DIN EN 15635 zwischen Sichtkontrollen beziehungsweise Inspektionen und mindestens einmal jährlich stattfindenden umfangreichen Experteninspektionen. Sichtkontrollen oder Inspektionen sind wöchentlich beziehungsweise in Abständen, die auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurden, durchzuführen. Sichtkontrollen nimmt sinnvollerweise ein Beschäftigter des Betriebs vor. Das könnte beispielsweise der oder die in der Norm geforderte Beauftragte für Lagersicherheit sein. Als befähigte Personen für die Experteninspektion bieten sich erfahrene Monteure der Regalhersteller und Wartungsfirmen an, aber auch befähigte Personen.
Diese befähigten Personen können gemäß der Technischen Regel für Betriebssicherheit 1203 aufgrund ihrer Berufsausbildung, ihrer Berufserfahrung und ihrer zeitnahen beruflichen Tätigkeit den arbeitssicheren Zustand von Regalen beurteilen. Inhaltlich unterscheiden sich die Prüfungen grundsätzlich nicht. Allerdings können bei den Sichtkontrollen üblicherweise die Prüfumfänge auf die Teile des Regals beschränkt werden, bei denen die häufigsten Schäden oder Mängel zu erwarten sind. Prüfinhalte und Vorgehensweisen zur Ermittlung des Ausmaßes von Beschädigungen an Stützen und Diagonal- beziehungsweise Horizontalverbänden sind nebenstehend beschrieben.
Wir haben zur Dokumentation von Expertenkontrollen und Kontrollen von Regalen durch interne Beauftragten (Sicherheitsbeauftragte für Regale), eine App entwickelt, die ihnen Zeit bei der Erstellung der zwingend erforderlichen Dokumentation spar. Die App erstellt direkt aus ihren Angeben ein Prüfprotokoll in PDF Format inkl. Bilddokumentation und Darstellung der Mangellage gem. DIN 15635. Über 200 Prüfer vertrauen seit Jahren auf diese Art der Dokumentation. Nicht nur aus diesem Grund wurde die App schon im Jahr 2012 von der VBG als Innovation ausgezeichnet.
5. Fazit und Zusammenfassung
Ein Schaden an einer Regalstütze oder einem Verband ist in vielen Fällen mit einer stärkeren Verformung verbunden.
Deswegen fällt er in die rote Gefahrenstufe
– das beschädigte Bauteil muss umgehend ausgetauscht werden. Als vorbeugende Maßnahme ist zumindest an den Eckbereichen von Regalen, die mit nicht leitliniengeführten Fördermitteln be- und entladen werden, ein Anfahrschutz anzubringen.
Wichtig hierbei: Der Anfahrschutz darf nicht mit den Regalstützen verbunden sein. Zudem empfiehlt es sich, als weitere Präventionsmaßnahme Stützenschutzeinrichtungen
– beispielsweise Verstärkungselemente an den Stützen
– anzubringen, sofern bei der Regalauslegung keine besonderen Einwirkungen angesetzt wurden.
Die DGUV Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“ verweist auf rechtliche Grundlagen und Anforderungen aus der DIN EN 15 635. Sie enthält die Anforderungen zum Prüfumfang und an die zur Prüfung von Regalen befähigte Person. Außerdem informiert sie über die Dokumentation von Prüfungen und die sich daraus ergebenden durchzuführenden Maßnahmen sowie die Instandsetzung der Regale und Möglichkeiten zur Erhöhung der Sicherheit im Lager.
Bei der Überarbeitung im Juni 2020 wurden Ergänzungen zur bauartbedingten Tragfähigkeit von Regalen sowie Hinweise auf Dokumentationshilfen für die Durchführung von Regalprüfungen eingefügt. Des Weiteren wurde die Schrift hinsichtlich der zitierten Normen aktualisiert und redaktionell angepasst.