Wir informieren sie hier über die Bedeutung und Zwecke der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Das Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist es, arbeitsbedingte Erkrankungen zu verhindern, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten und den betrieblichen Gesundheitsschutz zu verbessern. Die Vorsorge umfasst persönliche Beratung, Aufklärung und individuelle Untersuchungen der Beschäftigten und ergänzt andere Maßnahmen zum Gesundheitsschutz. Es gibt drei Arten von Vorsorge: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Pflicht- und Angebotsvorsorge werden je nach Gefährdung durchgeführt, während Wunschvorsorge individuelle Anliegen der Beschäftigten berücksichtigt. Die arbeitsmedizinische Vorsorge basiert auf der Gefährdungsbeurteilung und bildet so eine wichtige Basis im Gesundheitsschutz. Wir stellen ihnen hier die 3 häufigsten Vorsorgeuntersuchungen vor und was diese bedeuten. Speziell gehts es hier um die Vorsorgeuntersuchungen wie G20 (Lärmexposition) und G25 (allgemeine Vorsorge) sowie G37 (Bildschirmarbeit). Die arbeitsmedizinische Vorsorge unterstützt die Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten und trägt zur Weiterentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei.
1. Ziel der Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsvorsorge)
2. Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge und wozu dienen diese?
3. Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge
4. Arbeitsmedizinische Vorsorge- Inhalt und Umfang
5. Wer führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch?
6. Arbeitsmedizinische Vorsorge G 20, G 25, G 37
1. Ziel der Vorsorgeuntersuchungen (Angebotsvorsorge)
Ziel der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – ArbMedVV ist die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen, der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und die Verbesserung des betrieblichen Gesundheitsschutzes sind Aufgaben eines Unternehmens. Die Beschäftigten sind zahlreichen Belastungen und Gefährdungen und damit verbunden einem erhöhten Risiko für das Auftreten von berufs- und arbeitsbedingten Erkrankungen ausgesetzt.
Eine qualifizierte Gefährdungsbeurteilung ist in diesem Zusammenhang zwingend erforderlich.
Neben Angaben zu Tätigkeitsbildern, Arbeitsverfahren, Rechtsgrundlagen, möglichen Berufskrankheiten, und Beschäftigungsbeschränkungen werden die zu empfehlenden arbeitsmedizinischen Untersuchungsinhalte aufgeführt. Dies gilt für Betriebsärzte, aber auch für Vorgesetzte, Beschäftigte, Personalvertretungen und weitere Berater im Arbeitsschutz.
2. Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge und wozu dienen diese?
Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, deren Zweck die persönliche Beratung ist, sie beinhaltet eine individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Beschäftigten. Sie ergänzt die sonstigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Rechtliche Regelungen dazu sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) enthalten.
Wozu dient arbeitsmedizinische Vorsorge?
Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorge ist es, arbeitsbedingte gesundheitliche Probleme zu erfassen und arbeitsbedingte Erkrankungen oder Berufskrankheiten zu verhüten oder möglichst frühzeitig zu erkennen. Arbeitsmedizinische Vorsorge hat zum Ziel, eine vertrauliche – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen ärztliche Schweigepflicht – und individuelle Beratung der Beschäftigten zu Beruf und Gesundheit sicherzustellen. Es handelt sich bei arbeitsmedizinischer Vorsorge ausdrücklich nicht um eine Untersuchung zum Nachweis von Eignung oder Tauglichkeit von Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten, die andere rechtliche Grundlagen hat.
3. Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge
Es gibt drei Arten arbeitsmedizinischer Vorsorge: Pflichtvorsorge, Angebotsvorsorge und Wunschvorsorge. Während im Anhang der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge abschließende Kataloge für Pflicht- und Angebotsvorsorge aufgeführt sind, gibt es für Wunschvorsorge keine abschließende Auflistung. Der abschließende Katalog mit Pflichtvorsorgeanlässen steht im Anhang der ArbMedVV.
Pflichtvorsorge wird bei besonders gefährdenden Tätigkeiten durchgeführt. Ohne Teilnahme an der Pflichtvorsorge können diese Tätigkeiten nicht ausgeübt werden. Beispiele hierfür sind Arbeit in Lärmbereichen oder Tätigkeiten mit bestimmten Gefahrstoffen bei hoher Exposition.
Angebotsvorsorge wird bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten. Die Teilnahme ist für die Beschäftigten freiwillig; sie stellt keine Voraussetzung für die Ausführung dieser Tätigkeiten dar, ist jedoch empfehlenswert. Beispiele hierfür sind Tätigkeiten mit zeitlich begrenzter Hautbelastung oder Tätigkeiten an Bildschirmgeräten. Eine besondere Form der Angebotsvorsorge ist die nachgehende Vorsorge. Sie erfolgt nach Beendigung bestimmter Tätigkeiten, bei denen nach längeren Latenzzeiten Gesundheitsstörungen auftreten können. Beispiele sind Tätigkeiten mit Expositionen gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen.
Wunschvorsorge ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die nicht auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt ist. Es gibt keinen abschließenden Katalog mit Wunschvorsorgeanlässen. Für Beschäftigte kommt zum Beispiel immer dann eine Wunschvorsorge in Frage, wenn sie einen Zusammenhang zwischen gesundheitlichen Beschwerden und ihrer Tätigkeit sehen. Beispiele hierfür sind Kopfschmerzen bei Bildschirmarbeit, Rückenschmerzen beim Heben und Tragen geringer Lasten oder Atemwegsprobleme bei Innenraumluftbelastungen. Der Arbeitgeber muss die Wunschvorsorge ermöglichen. Dem Wunsch muss nur dann nicht entsprochen werden, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.
4. Arbeitsmedizinische Vorsorge- Inhalt und Umfang
Was hat arbeitsmedizinische Vorsorge mit der Gefährdungsbeurteilung zu tun? Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Arbeitsschutzmaßnahme. Sie leitet sich wie andere Arbeitsschutzmaßnahmen aus der Gefährdungsbeurteilung nach dem Arbeitsschutzgesetz ab. Gleichzeitig kann die arbeitsmedizinische Vorsorge auf die Gefährdungsbeurteilung ein- oder zurückwirken. Teilt der Betriebsarzt dem Arbeitgeber mit, dass sich aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhaltspunkte für unzureichende Arbeitsschutzmaßnahmen ergeben, muss der Arbeitgeber die Gefährdungsbeurteilung unverzüglich überprüfen und weitere Arbeitsschutzmaßnahmen treffen.
Inhalt und Umfang der Vorsorgen unterscheiden sich hinsichtlich der Fragestellung, also beispielsweise Lärm, Heben und Tragen oder Gefahrstoffe. Die Vorsorgearten unterscheiden sich inhaltlich aber nicht, das heißt die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte haben bei allen Vorsorgearten die gleichen Pflichten. Im Rahmen jeder Vorsorge können Beschäftigte alle ihre gesundheitlichen Probleme und Bedenken im Zusammenhang mit der Arbeit mit der Betriebsärztin bzw. dem Betriebsarzt besprechen.
5. Wer führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch?
Arbeitsmedizinische Vorsorge wird in der Regel durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte durchgeführt. Das sind Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärztinnen bzw. Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin. Bei Auslandsaufenthalten mit besonderen klimatischen Belastungen und Infektionsgefährdungen können auch Ärztinnen bzw. Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Tropenmedizin mit der Vorsorge betraut sein, da auch sie qualifiziert sind, reisemedizinische Beratungen durchführen.
Was passiert, wenn der Betriebsarzt aus der arbeitsmedizinischen Vorsorge Anhaltspunkte gewinnt, dass die Arbeitsschutzmaßnahmen nicht ausreichen?
Gewinnt der Betriebsarzt Anhaltspunkte dafür, dass die Maßnahmen des Arbeitsschutzes für den an der Vorsorge teilnehmenden Beschäftigten oder andere Beschäftigte nicht ausreichen, muss er dies dem Arbeitgeber mitteilen. Der Betriebsarzt muss dem Arbeitgeber außerdem Schutzmaßnahmen vorschlagen. Konkretisierungen enthält die Arbeitsmedizinische Regel „Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV“ (AMR 6.4). Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, die Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen und unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Auf diese Weise trägt arbeitsmedizinische Vorsorge auch zur Fortentwicklung des betrieblichen Gesundheitsschutzes bei.
Was muss der Arzt dem Arbeitgeber mitteilen, wenn aus seiner Sicht alle Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft sind?
Wenn alle Arbeitsschutzmaßnahmen ausgeschöpft sind, kann aus ärztlicher Sicht in seltenen Fällen ein Tätigkeitswechsel angezeigt sein. In eine Mitteilung darüber an den Arbeitgeber muss der betreffende Beschäftigte vorher einwilligen. Konkretisierungen enthält die Arbeitsmedizinische Regel „Mitteilungen an den Arbeitgeber nach § 6 Absatz 4 ArbMedVV“ (AMR 6.4).
Wer trägt die Kosten arbeitsmedizinischer Vorsorge?
Regelmäßig trägt der Arbeitgeber die Kosten arbeitsmedizinischer Vorsorge. Die Kosten dürfen nicht den Beschäftigten auferlegt werden. Das gilt auch für Kosten für erforderliche Bestandteile der Vorsorge wie körperliche und klinische Untersuchungen, Biomonitoring und Impfungen.
6. Arbeitsmedizinische Vorsorge G 20, G 25, G 37
Die Verhütung arbeitsbedingter Erkrankungen, der Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und die Verbesserung des betrieblichen Gesundheitsschutzes sind Aufgaben eines Unternehmens. Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine individuelle Arbeitsschutzmaßnahme und stellt damit wertvolle Ergänzungen der technischen und organisatorischen Arbeitsschutzmaßnahmen dar, die sie aber nicht ersetzen darf. Bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge beraten Betriebsärzte den Beschäftigten über die Wechselwirkungen zwischen Arbeit und Gesundheit und beurteilen diese auch in Hinblick auf seine individuelle Gesundheit.
G20 Vorsorgeuntersuchungen (Lärmexpositionspegel über 85 dB(A))
Arbeiten Beschäftigte unter Lärmeinfluss, müssen Arbeitgeber gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) ab Überschreiten des unteren Auslösewerts von 80 dB(A) eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten. Diese ist ab 85 dB(A) verpflichtend. Für arbeitsmedizinische Vorsorge gelten mit Inkrafttreten der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – ArbMedVV – im Anwendungsbereich des Arbeitsschutzgesetzes – ArbSchG – die Regelungen dieser Verordnung. In der ArbMedVV sind Regelungen des staatlichen Rechts und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlicht und zusammengeführt. Der Arbeitgeber muss mittels der Gefährdungsbeurteilung (§ 3 ArbMedVV) klären, welche Vorsorge durchzuführen ist (Pflichtvorsorge) und welche anzubieten sind (Angebotsvorsorge). Zudem haben die Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen das Anrecht auf Wunschvorsorge.
G25 Vorsorgeuntersuchungen
Rechtsgrundlage für arbeitsmedizinische Vorsorge ist die Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – ArbMedVV. In der ArbMedVV sind Regelungen des staatlichen Rechts und der Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften vereinheitlicht und zusammengeführt.
Alle berufsgenossenschaftlichen Grundsätze für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen aus den Bereichen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung – DGUV haben einen empfehlenden Charakter. Sie stellen Hinweise für den beauftragten Arzt dar und entsprechen den allgemein anerkannten Regeln der Arbeitsmedizin. Nähere Informationen dazu sind den Leitfäden für Betriebsärzte, insbesondere dem „Leitfaden für Betriebsärzte zur Anwendung des G 25″ zu entnehmen. Die Notwendigkeit arbeitsmedizinischer Vorsorge kann sich insbesondere auch aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ergeben. Siehe hierzu § 3 Abs.1 ArbMedVV: „Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung für eine angemessene arbeitsmedizinische Vorsorge zu sorgen.“
G37 Vorsorgeuntersuchungen
Bei der Untersuchung der Augen und des Sehvermögens bei Tätigkeiten mit Bildschirmgeräten handelt es sich um eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung, die der Arbeitgeber den betreffenden Beschäftigten anzubieten hat (Angebotsuntersuchung). Die Konkretisierungen dazu ergeben sich aus Teil 4 Absatz 2 des Anhangs zur Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge – ArbMedVV. In der AMR Nr. 2.1