Arbeitsmedizinische Vorsorge
Man unterscheidet in:
• Einstellungsuntersuchung
• Eignungsuntersuchungen
• Arbeitsmedizinische Untersuchungen auf Wunsch des Arbeitnehmers
Angebots- und Pflichtuntersuchungen:
Als Pflichtuntersuchungen werden in staatlichen und berufsgenossenschaftlichen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Untersuchungen bezeichnet, deren Durchführung Voraussetzung für die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Weiterbeschäftigung ist.
Einstellungsuntersuchung:
Die Untersuchung erfolgt in der Regel im Auftrag des Arbeitgebers vor Arbeitsaufnahme. Hierdurch soll die Eignung des Bewerbers für eine bestimmte Tätigkeit festgestellt werden.
Eignungsuntersuchungen:
Eignungsuntersuchungen werden vor Einstellung oder während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses auf Veranlassung des Arbeitgebers durchgeführt.
Arbeitsmedizinische Untersuchungen auf Wunsch des Arbeitnehmers:
Gemäß Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten eine arbeitsmedizinische Untersuchung zu ermöglichen, sofern der Mitarbeiter einen möglichen Zusammenhang zwischen seiner Tätigkeit und seiner Erkrankung vermutet.
Zur Durchführung von Arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind UNSERE Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Betriebsmedizin berechtigt.
Unsere Betriebsärzte und Arbeitsmediziner beraten Sie bei der Umsetzung, technischer, organisatorischer oder personenbezogener Maßnahmen und die Notwendigkeit und den Umfang von Vorsorgeuntersuchungen.
G20, G24, G25, G37 Untersuchungen
G20 Arbeitsmedizinische Vorsorge „Lärm“
– arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die oberen Auslösewerte von Lex,8h = 85 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 137 dB(C) erreicht oder überschritten werden.
– arbeitsmedizinische Angebotsvorsorge bei Tätigkeiten mit Lärmexposition, wenn die unteren Auslösewerte von Lex,8h = 80 dB(A) beziehungsweise LpC,peak = 135 dB(C) überschritten werden.
Grundsatz G 24 – Hauterkrankungen
gibt Anhaltspunkte für gezielte arbeitsmedizinische Vorsorge von Versicherten, die in speziellen Arbeitsbereichen einem erhöhten Hauterkrankungsrisiko (z.B. Ekzemrisiko) ausgesetzt sind/werden, um diese Hauterkrankungen zu verhindern oder frühzeitig zu erkennen.
Unsere Betriebsärzte und Arbeitsmediziner beraten Sie bei der Umsetzung, technischer, organisatorischer oder personenbezogener Hautschutzmaßnahmen und die Notwendigkeit und den Umfang von Vorsorgeuntersuchungen.
Unsere Leistungen auf einen Blick:
- G 24 Vorsorgeuntersuchung
- Hautschutzplan
- Gefährdungsbeurteilung
- Betriebsanweisungen
- Unterweisung
G25, Fahr-, Steuer-, Überwachungstätigkeiten
und arbeitsmedizinische Untersuchungen ist eine der häufigsten Untersuchungen in der Arbeitsmedizin.
Für die Feststellung der gesundheitlichen Eignung im Rahmen einer speziellen arbeitsmedizinischen Untersuchung wie Wunschuntersuchung (ArbSchG), anlassbezogene Untersuchung (BetrSichV) und tätigkeitsbezogene Untersuchung steht der G 25 als anerkannte Regel der Arbeitsmedizin zur Verfügung.
Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge G 25
G37 DGUV Grundsatz arbeitsmedizinische Vorsorge „Bildschirmarbeitsplätze“
Ablauf und Bewertung der Vorsorge und Untersuchung werden im DGUV Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37 beschrieben.
Arbeitsmedizinische Untersuchung „Bildschirmarbeitsplätze“ G 37
Untersuchungsergebnisse werden mit
• Empfehlungen
• Feststellungen
• Maßnahmen
an Sie weitergeleitet und mit Ihnen besprochen.
Den Beschäftigten sind nach ArbMedVV im erforderlichen Umfang spezielle Sehhilfen (Bildschirmarbeitsplatzbrillen) für ihre Arbeit an Bildschirmgeräten zur Verfügung zu stellen, wennsich durch die Angebotsvorsorge herrausstellt, dass spezielle Sehhilfen notwendig und normale Sehhilfen nicht geeignet sind.