Arbeitsmedizinische Betreuung gem. ASiG und DGUV V2

Arbeitsmedizin in Unternehmen

Willkommen zu unserem Blog über betriebliche Gesundheitsvorsorge und arbeitsmedizinische Betreuung! Hier erfahren Sie alles über die Aufgaben von Betriebsärztinnen und Betriebsärzten gemäß ASiG und DGUV Vorschrift 2 sowie die Bedeutung der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Tauchen Sie ein und entdecken Sie wertvolle Informationen und Tipps, um die Gesundheit Ihrer Beschäftigten am Arbeitsplatz zu fördern und Risiken zu minimieren. Gemeinsam schaffen wir eine gesunde und sichere Arbeitsumgebung!

1. Ab welcher Beschäftigtenzahl benötigt ein Betrieb gemäß ASiG, DGUV 2 eine*n Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und arbeitsmedizinische Betreuung?

2. Betriebsmediziner – Betriebsarzt: Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

3. Begehungen der Arbeitsstätten durch Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt

4. Wesentlichen Faktoren bei einer Betriebsbegehung durch den Betriebsarzt

5. Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge, wozu dient sie und was sind die Vorteile?

6. Welche Arten von arbeitsmedizinischer Vorsorge gibt es?

1. Ab welcher Beschäftigtenzahl benötigt ein Betrieb gemäß ASiG, DGUV 2 eine*n Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt und arbeitsmedizinische Betreuung?

Jeder Arbeitgeber hat nach Maßgabe des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) Betriebsärztinnen Betriebsärzte schriftlich zu bestellen und ihnen die aufgeführten Aufgaben zu übertragen, soweit dies im Hinblick auf die dort genannten Kriterien erforderlich ist. Die konkrete Umsetzung richtet sich nach der DGUV Vorschrift 2, die verschiedene Betreuungsmodelle bietet.

2. Betriebsmediziner – Betriebsarzt: Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten

„Wie Sie sich mit unserem System in der Arbeitsmedizin, Ärger ersparen, rechtssicher werden und die arbeitsmedizinische Betreuung nachweisen können“

  • der Prävention arbeitsbedingter Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten Gesundheitsberatung einschließlich Impfungen
  • betrieblichen Gesundheitsförderung einschließlich der individuellen Schulung
  • der Beratung und Planung in Fragen des technischen, organisatorischen und

personenbezogenen Arbeits- und Gesundheitsschutzes

  • der Organisation und Sicherstellung der Ersten Hilfe und notfallmedizinischen Versorgung am Arbeitsplatz
  • der Mitwirkung bei medizinischer, beruflicher und sozialer Rehabilitation
  • der betrieblichen Wiedereingliederung am Arbeitsplatz
  • der Bewertung von Leistungsfähigkeit, Belastbarkeit,
  • der Arbeitshygiene einschließlich der arbeitsmedizinischen Toxikologie
  • der Arbeits- und Betriebspsychologie einschließlich psychosozialer Aspekte
  • allgemeinen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen
  • betriebsmedizinischen Bewertung der Ergebnisse
  • der Entwicklung betrieblicher Präventionskonzepte
  • arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach Rechtsvorschriften
  • Arbeitsplatzbeurteilungen und Gefährdungsanalysen
  • Beratungen zur ergonomischen Arbeitsgestaltung
  • Ergometrie, Lungenfunktionsprüfungen
  • Beurteilung des Hör- und Sehvermögens
  • betriebsmedizinische Bewertung von Messergebnissen verschiedener Arbeitsumgebungsfaktoren, z. B. Lärm, Klimagrößen, Beleuchtung, Gefahrstoffe

3. Begehungen der Arbeitsstätten durch Betriebsärztin bzw. Betriebsarzt

Zur Beurteilung der Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen vor Ort dienen Regelbegehungen der Arbeitsstätten zusätzlich zu den speziellen Arbeitsplatzbesichtigungen aus besonderem Anlass (z.B. Neueinrichtungen, Klagen über Belastungen, Unfallschwerpunkte oder häufige Erkrankungen).

Die systematische Regelbegehung nach einem frühzeitig festgelegten Jahresplan unter Beteiligung aller für den Arbeitsschutz Beteiligten und die Auswertung der Ergebnisse und Beobachtungen geben Hinweise auf überwachungspflichtige oder kritische Arbeitsplätze.

Durch regelmäßige Begehungen soll vor allem die Beratung der Abteilungsleiter und Beschäftigten verbessert und die Kenntnisse der Betriebsärzte/-innen über spezifische Anforderungen und Gefährdungen an Arbeitsplätzen erweitert werden. Systematische Auswertungen von Daten aus Begehungen können insbesondere einen Beitrag zu den biologischen und technischen Kennzahlen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes leisten (z.B. Arbeitsschutzausstattungen, Erste Hilfe, ergonomische Gestaltungen von Bildschirmarbeitsplätzen u.a.).

Für die Begehungen bzw. Gefährdungsbeurteilungen soll ein wesentlicher Teil der Einsatzzeit genutzt werden.

Der Arbeitgeber muss den Betriebsarzt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unterstützen (ASiG). Er darf in dieser Aufgabe nicht behindern (z.B. Begehungen nur in sehr großen zeitlichen Abständen zulassen oder bestimmte Bereiche von der Begehung ausnehmen). Dies kann in einem Jahresarbeitsplan oder bei der Arbeitsschutzausschuss-Sitzung geschehen.

4. Wesentlichen Faktoren bei einer Betriebsbegehung durch den Betriebsarzt

Begehungen und die dadurch gewonnenen Erkenntnisse über die Arbeitsplätze und Arbeitsbedingungen bilden eine wesentliche Grundlage für die vielfältigen Beratungsleistungen des Betriebsarztes in der arbeitsmedizinischen Betreuung:

  1. Physische Belastungen
    • Körperhaltung
    • Körperbewegung
    • Statische Muskelarbeit
    • Dynamische Muskelarbeit
    • Erholungsmöglichkeiten
    • Umgebungsbedingungen
      • Lärm
      • Erschütterungen
      • Klima
        • Hohe Temperaturen
        • Niedrige Temperaturen
        • Strahlung
        • Zugluft
        • Witterungseinfluss
      • Nassarbeit
      • Gesundheitsgefährdende Stoffe
      • Schmutz
      • Beleuchtung
        • Blendung
  2. Psychische Belastungen
    • Verantwortung für Personen
    • Komplexität der Aufgabe
    • Geschicklichkeit
    • Wiederholung der Arbeitsabläufe
    • Bindung an technischen Prozess
    • Kontakte zu Mitarbeitern
    • Schichtform
  3. Arbeitssicherheit und Arbeitsmedizin
    • Unfallgefahren
    • Tragen von Schutzausrüstung
    • Umgebungseinflüsse
      • Beleuchtung, Licht
      • Lärm
      • Schwingungen
      • Klima
      • Strahlung
      • Gefahrstoffe
      • Anforderungen an Sinnesorgane
        • Hören
        • Sehen
        • Übrige Sinnesorgane
      • Arbeitsverfahren
        • Bewegungsablauf
        • Arbeitsablauf
      • Arbeitsorganisation
      • Belastung und Beanspruchung
      • Arbeitszeit und Pausen
      • Optische Informationsquellen
      • Akustische Informationsquellen
      • Informationsverarbeitung

5. Was ist arbeitsmedizinische Vorsorge, wozu dient sie und was sind die Vorteile?

Arbeitsmedizinische Vorsorge ist eine Arbeitsschutzmaßnahme, deren Zweck die persönliche Beratung ist, sie beinhaltet eine individuelle arbeitsmedizinische Aufklärung und Beratung der Beschäftigten. Sie ergänzt die sonstigen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten und ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Rechtliche Regelungen dazu sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) enthalten.

Wozu dient arbeitsmedizinische Vorsorge?

Ziel arbeitsmedizinischer Vorsorge ist es, arbeitsbedingte gesundheitliche Probleme zu erfassen und arbeitsbedingte Erkrankungen oder Berufskrankheiten zu verhüten oder möglichst frühzeitig zu erkennen. Arbeitsmedizinische Vorsorge hat zum Ziel, eine vertrauliche – Betriebsärztinnen und Betriebsärzte unterliegen der ärztlichen ärztliche Schweigepflicht – und individuelle Beratung der Beschäftigten zu Beruf und Gesundheit sicherzustellen. Es handelt sich bei arbeitsmedizinischer Vorsorge ausdrücklich nicht um eine Untersuchung zum Nachweis von Eignung oder Tauglichkeit von Beschäftigten für bestimmte Tätigkeiten, die andere rechtliche Grundlagen hat.

Was sind die Vorteile?

Die Beschäftigten erhalten durch arbeitsmedizinische Vorsorge unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht

  • Einzelberatung zu Gesundheit und Arbeit, einschließlich spezieller Aspekte bei gegebenenfalls bestehenden Vorerkrankungen;
  • bessere Einschätzung der Gefährdungen am Arbeitsplatz und auf den Einzelfall bezogene Maßnahmenvorschläge;
  • individuelle Beratung zu persönlicher Schutzausrüstung, wie zum Beispiel Schutzhandschuhen oder Gehörschutz;
  • individuelle Früherkennung zur Vermeidung arbeitsbedingter Erkrankungen und Berufskrankheiten in Zusammenhang mit aktuellen und zurückliegenden Tätigkeiten;

· gegebenenfalls das Angebot von Schutzimpfungen, wie zum Beispiel gegen Hepatitis B.

6. Welche Arten von arbeitsmedizinischer Vorsorge gibt es?

Es werden drei Arten von arbeitsmedizinischer Vorsorge unterschieden:

Pflichtvorsorge

wird bei besonders gefährdenden Tätigkeiten durchgeführt. Der abschließende Katalog mit Pflichtvorsorgeanlässen steht im Anhang der ArbMedVV.

Angebotsvorsorge

wird bei bestimmten gefährdenden Tätigkeiten angeboten.

Wunschvorsorge

ist arbeitsmedizinische Vorsorge, die nicht auf bestimmte Tätigkeiten begrenzt ist. Der Arbeitgeber muss die Wunschvorsorge ermöglichen. Dem Wunsch muss nur dann nicht entsprochen werden, wenn aufgrund der Gefährdungsbeurteilung und der getroffenen Schutzmaßnahmen nicht mit einem Gesundheitsschaden zu rechnen ist.

Wer führt die arbeitsmedizinische Vorsorge durch?

Arbeitsmedizinische Vorsorge wird in der Regel durch Betriebsärztinnen und Betriebsärzte durchgeführt. Das sind Fachärztinnen bzw. Fachärzte für Arbeitsmedizin oder Ärztinnen bzw. Ärzte mit der Zusatzbezeichnung Betriebsmedizin.

RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Arbeitsstättenverordnung

Gefahrstoffverordnung

Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung

Lastenhandhabungsverordnung

Mutterschutzgesetz