Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) betrachtet im besonderen die Unfallschwerpunkte (Instandhaltung, besondere Betriebszustände, Betriebsstörungen, Manipulationen) Vorgaben zur alters- und alternsgerechten Gestaltung, Aufnahme von ergonomischen und psychischen Belastungen in die Gefährdungsbeurteilung. Anforderungen an die Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen werden in den Anhängen abgebildet. Im folgenden Blog gehen wir kurz auch die Inhalte der BetrSichV ein , wer die erforderlichen Prüfungen an Maschinen und Anlagen durchführen kann und welche Arbeitsmittel zu prüfen sind. Hierzu haben wir untern eine Tabelle der wichtigsten Arbeitsmittel, deren Rechtsvorschriften und Prüfintervalle zusammengestellt.
1. Die Betriebssicherheitsverordnung
2. Befähigte Personen zum prüfen von Arbeitsmitteln
4. Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung
5. Übersicht über die wichtigsten Arbeitsmittel
1. Die Betriebssicherheitsverordnung
Die Betriebssicherheitsverordnung ist der Kurztitel für die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln. Abgekürzt wird sie mit BetrSichV. Die technischen Regeln für Betriebssicherheit beruhen auf diesem Betriebssicherheitsgesetz.
Die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) regelt die Maßnahmen für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln und deren sichere bestimmungsgemäße Verwendung.
Die Betriebssicherheitsverordnung regelt die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, die Benutzung von Arbeitsmitteln und den Betrieb von überwachungsbedürftigen Anlagen. Das Schutzkonzept der Betriebssicherheitsverordnung wird auf alle Gefährdungen, die von Arbeitsmitteln ausgehen, angewendet.
Die BetrSichV betrifft alle Arbeitgeber, die Arbeitsmittel für ihre Mitarbeiter bereitstellen. Der Begriff „Arbeitgeber“ ist jedoch deutlich weiter gefasst als bisher. Arbeitgeber: Im Sinne von § 2 des Arbeitsschutzgesetzes sind damit natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften gemeint.
Der Arbeitgeber muss für die wiederkehrende Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen befähigte Personen beauftragen. Diese dürfen dadurch nicht benachteiligt werden und unterliegen auch keinen Weisungen. Sie führen die Prüfung selbstständig und eigenverantwortlich durch.
2. Befähigte Personen zum prüfen von Arbeitsmitteln
Befähigte Personen: Beauftragung befähigter Personen mit der Prüfung von Arbeitsmitteln auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 BetrSichV, hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.
Nach § 2 Abs.1 der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) sind Arbeitsmittel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen, d. h. alle Gegenstände, die von Beschäftigten bei der Arbeit benutzt werden. Hierzu gehören einfache Handgeräte, z. B. ein Hammer oder eine Bohrmaschine, ebenso wie eine komplexe verfahrenstechnische Anlage, z. B. eine Fertigungsstraße.
3. Dokumentation der Prüfung
Aufzeichnen der Ergebnisse der Prüfungen nach § 14 (7) BetrSichV (nach Art der Prüfung angemessen)
Besonderheit gemäß § 17 BetrSichV: Prüfbescheinigungen über das Ergebnis der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen.
4. Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung
Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) stehen die Arbeitsmittel im Fokus. Wesentliche Aspekte sind Eignung und ergonomische sowie alterns- und altersgerechte Gestaltung. Neben Gefährdungen bei deren Verwendung müssen auch Arbeitsumgebung und Arbeitsgegenstände betrachtet werden.
Die Gefährdungsbeurteilung kann vom Arbeitgeber selbst oder von zuverlässigen und fachkundigen Personen, die gesondert damit beauftragt werden, durchgeführt werden. Eine Beauftragung sollte immer schriftlich erfolgen und genau beschreiben, welche Aufgaben und Kompetenzen übertragen werden.
Hilfen zu Prüfungen:
• Inventarlisten
• Prüfkataster
• Beauftragte für Arbeitsmittel
• Wartungsverträge
Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das Ergebnis der Prüfung nach den Absätzen 1 bis 4 aufgezeichnet und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt wird. Dabei hat er dafür zu sorgen, dass die Aufzeichnungen nach Satz 1 mindestens Auskunft geben über:
- Art der Prüfung,
- Prüfumfang,
- Ergebnis der Prüfung und
- Name und Unterschrift der zur Prüfung befähigten Person; bei ausschließlich elektronisch übermittelten Dokumenten elektronische Signatur.
Aufzeichnungen können auch in elektronischer Form aufbewahrt werden. Hierzu hat das Unternehmen Sesumundi, verschiede Apps zur schnellen und einfachen Prüfung und Dokumentation von Arbeitsmittel entwickelt. Mit deren Hilfe ist es sehr einfach die Prüfungen zeitsparend und rechtssicher durchzuführen und zu dokumentieren.
5. Übersicht über die wichtigsten Arbeitsmittel
Übersicht über die wichtigsten Arbeitsmittel, in in den Meisten Unternehmen vorkommen und entsprechend zu prüfen sind. Dies Liste ist nicht vollständig und muss auf die Gegebenheiten in ihrem Unternehmen angepasst werden bzw. ergänzt werden.
Arbeitsmittel | Prüfung nach Rechtsvorschrift/ Umfang |
Flüssigkeitsstrahler | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)DGUV Regel 100-500 Erstprüfung, Wiederholungsprüfung, Vor der Erstinbetriebnahme oder nach Änderung/Instandsetzung, max. 1 Jahr |
Leitern und Tritte | BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1201 „Prüfung und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ Praxishilfe: DGUV Information 208-016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“, 1 Jahr |
Regale und Regalanlagen | BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1201 „Prüfung und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ Praxishilfe: DGUV-Information 208-043 „Sicherheit von Regalen“, 1 Jahr |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | BetrSichV in Verbindung mit TRBS 1201 „Prüfung und Kontrolle von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ DGUV Vorschrift 4 „Elektrische Anlagen und Betriebsmittel“ § 5 Prüfungen, 1 Jahr |
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel | Praxishilfen: DGUV Information 203-071 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel“ – Organisation durch den Unternehmer DGUV Information 203-070 „Wiederkehrende Prüfungen ortsveränderlicher elektrischer Arbeitsmittel“ – Fachwissen für Prüfpersonen DGUV Information 203-072 „Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und ortsfester Betriebsmittel“ – Fachwissen für Prüfpersonen DGUV Information 203-049 „Prüfung ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel“ – 1 Jahr |
Ladebrücke, fahrbahre Rampen | DGUV Regel 108-006 Erstprüfung, Wiederholungsprüfung, Vor der Erstinbetriebnahme oder nach Änderung/Instandsetzung, 1 Jahr |
Kraftbetätigte Türen und Tore | ASR A 1.7 Erstprüfung Wiederholungsprüfung, Vor der Erstinbetriebnahme oder nach Änderung/Instandsetzung, 1 Jahr |
Krane | DGUV Vorschrift 52 Erstprüfung (§ 25) Wiederholungsprüfung (§ 26) Vor der Erstinbetriebnahme oder nach wesentlichen Änderungen, 1 Jahr (und nach Bedarf) |
Winden, Hub- und Zuggeräte | DGUV Vorschrift 54 Erstprüfung (§ 23)Wiederholungsprüfung (§ 23)Vor der Erstinbetriebnahme oder nach Änderung/Instandsetzung, 1 Jahr |
Lastaufnahmemittel im Hebezeugbetrieb | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) DGUV Regel 100-500 Erstprüfung Wiederholungsprüfung. Vor der Erstinbetriebnahme, max. 1 Jahr (Gefährdungsbeurteilung, ggf. Prüffrist anpassen) |
Fahrzeuge | DGUV Vorschrift 70 Wiederholungsprüfung (§ 57), 1 Jahr |
Flurförderfahrzeuge | DGUV Vorschrift 68 Wiederholungsprüfung (§ 37), 1 Jahr |
Hebebühnen/ Beschickungseinrichtungen | Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) DGUV Regel 100-500 Erstprüfung, Wiederholungsprüfung Vor der Erstinbetriebnahme oder nach Änderung/Instandsetzung, max. 1 Jahr |
Prüffristen: Bei dieser Zusammenstellung handelt es sich um einen Auszug notwendiger Prüfungen. Weitere Regelungen können u. a. den angegebenen Quellen entnommen werden. Fristen sind den Betriebsbedingungen mit Zuhilfenahme von Gefährdungsbeurteilungen und den gesetzlichen sowie berufsgenossenschaftlichen Vorgaben anzupassen.