Um Unfälle und Krankheiten der Beschäftigten zu verhindern, existieren Gesetze, Regelwerke und Verordnungen. Eine wichtige Vorschrift, die von jedem Arbeitgeber beachtet werden muss, ist das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG). Dieses Gesetz zielt darauf ab, den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung am Arbeitsplatz zu gewährleisten. Die DGUV Vorschrift 2 Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit, konkretisiert die Anforderungen und gibt Vorgaben zur erforderlichen Umsetzung. Es legt die Verpflichtung für Arbeitgeber fest, Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit zu bestellen und definiert ihre Aufgaben und erforderlichen Qualifikationen.
Das ASiG bildet jedoch eher einen allgemeinen Rahmen für den betrieblichen Arbeitsschutz und enthält weniger konkrete Bestimmungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten. Es ist daher eher als ein Organisationsgesetz zu verstehen. Die Anforderungen des ASiG werden in weiteren Regelwerken detaillierter festgelegt und auf die spezifischen Betriebsverhältnisse konkretisiert. Eine solche Regelung ist u.A. die DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
In diesem Beitrag fassen wir zusammen, was diese Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) beinhaltet und was Arbeitgeber beachten sollten.
1. Bedeutung der DGUV Vorschrift 2
2. Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt bzw. wiederholt werden?
3. Regelbetreuung für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
4. Regelbetreuung für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
5. Alternative Betreuungsmöglichkeiten für kleinere Unternehmen
6. Umsetzung der DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
1. Bedeutung der DGUV Vorschrift 2
Die DGUV Vorschrift 2 ist eine Vorschrift der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und trägt den Titel „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“. Sie regelt die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung in Unternehmen und ist seit dem 1. Januar 2011 in Kraft. Die Vorschrift dient der Umsetzung des Arbeitssicherheitsgesetzes (ASiG) und legt fest, welche Anforderungen an die Bestellung und den Einsatz von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit gestellt werden.
Die DGUV Vorschrift 2 legt unter anderem den Umfang der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung fest und beschreibt mögliche Betreuungsmodelle für kleine Unternehmen, abhängig von der Anzahl der Mitarbeiter. So kann jedes Unternehmen, seine Betreuungsart wählen und entsprechend umsetzen.
Die DGUV Vorschrift 2 regelt die Aufgaben der Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit sowie die verschiedenen Betreuungsmodelle. Des Weiteren definiert sie die Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen, die Dokumentation der Betreuung und die Informationspflicht gegenüber den Beschäftigten.
Die Vorschrift gilt für alle Betriebe des gewerblichen und öffentlichen Bereichs und legt die Rahmenbedingungen für die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung fest. Sie trägt dazu bei, Unfälle und Krankheiten am Arbeitsplatz zu verhindern und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten.
Es ist wichtig, dass Arbeitgeber die Anforderungen der DGUV Vorschrift 2 kennen und entsprechend umsetzen, um den Arbeitsschutz in ihren Unternehmen zu gewährleisten und gesetzliche Vorgaben einzuhalten.
2. Wann muss eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt bzw. wiederholt werden?
Die Häufigkeit der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung richtet sich nach der Zuordnung des Betriebs zu einer Betreuungsgruppe. Der zuständige Unfallversicherungsträger bestimmt die Gruppe anhand des Gefahrenpotenzials, der Branchenstruktur sowie der Größe und Struktur der Betriebsarten. Je nach Betreuungsgruppe müssen die Aufgaben der Grundbetreuung spätestens nach folgenden Zeiträumen wiederholt werden:
Gruppe I: höchstens alle ein Jahr
Gruppe II: höchstens alle drei Jahre
Gruppe III: höchstens alle fünf Jahre
Unterschiedliche Betreuungsmodelle für verschiedene Betriebe. Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
3. Regelbetreuung für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten
Für Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten besteht eine zweiteilige Gesamtbetreuung, bestehend aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung. Die Grundbetreuung zielt darauf ab, Unternehmer bei der Erfüllung grundlegender Aufgaben im Arbeitsschutz zu unterstützen. Unabhängig von der Art und Größe des Betriebes gilt eine einheitliche Regelung für die Grundbetreuung gemäß der DGUV Vorschrift 2. Die Betreuungsgruppe, der ein Betrieb zugeordnet wird, bestimmt den Umfang der Grundbetreuung. Dabei werden bestimmte Aufgabenfelder in 37 detaillierten Aufgabenbereichen festgelegt. Die Fachkraft für Arbeitssicherheit und der Betriebsarzt müssen dabei jeweils mindestens 0,2 Stunden pro Beschäftigtem und Jahr bzw. 20 Prozent des berechneten Umfangs der Grundbetreuung aufwenden.
Die betriebsspezifische Betreuung, als zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung, befasst sich mit den spezifischen Anforderungen des Unternehmens. Sie ergänzt die Grundbetreuung und berücksichtigt individuelle betriebliche Situationen und Anlässe. Die Festlegung des Umfangs der betriebsspezifischen Betreuung erfolgt auf Basis der Gefährdungsbeurteilung und erfordert eine systematische Prüfung der erforderlichen Aufgaben. Die Auslöse- und Aufwandskriterien werden herangezogen, um den Betreuungsbedarf festzustellen und die entsprechenden Betreuungsleistungen zu definieren. Dabei müssen die betrieblichen Bedingungen berücksichtigt und der betriebsärztliche und sicherheitstechnische Zeitaufwand zwischen Arbeitgeber, Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt vereinbart werden.
4. Regelbetreuung für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten
Die Art der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung hängt von der Anzahl der Beschäftigten ab. Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten unterliegen einer einheitlichen Regelbetreuung, während für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten eine Regelbetreuung bestehend aus Grundbetreuung und anlassbezogener Betreuung festgelegt ist. Betriebe mit bis zu maximal 50 Beschäftigten haben die Wahl zwischen der Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuungsform.
Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten sieht die DGUV Vorschrift 2 eine Grundbetreuung vor, die nicht mehr durch Mindesteinsatzzeiten pro Beschäftigtem und Jahr gekennzeichnet ist. Stattdessen richtet sich die Grundbetreuung nach den tatsächlich vorhandenen Gefährdungen im Betrieb. Der genaue Umfang der Grundbetreuung kann in Anlage 1 der DGUV Vorschrift 2 nachgelesen werden. Die Grundbetreuung ist in zwei Teile gegliedert: die Grundbetreuung und die anlassbezogene Betreuung.
Grundbetreuung bei Betrieben bis zu 10 Mitarbeitern
Bei der Grundbetreuung für Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern liegt der Schwerpunkt auf der Unterstützung des Arbeitgebers bei der Erstellung und Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung. Der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sind dafür verantwortlich, entsprechende Schutzmaßnahmen abzuleiten, ihre Wirksamkeit zu überprüfen und die Gefährdungsbeurteilung bei Änderungen anzupassen. Laut der Vorschrift muss die Gefährdungsbeurteilung in regelmäßigen Abständen oder bei relevanten Änderungen der Arbeitsverhältnisse wiederholt werden.
Anlassbezogene Betreuung. Was ist das?
Für Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten besteht neben der Grundbetreuung auch eine anlassbezogene Betreuung. Bei der Regelbetreuung in solchen Betrieben müssen Arbeitgeber bei besonderen Anlässen, wie der Planung und Errichtung von Betriebsanlagen oder grundlegenden Änderungen bei Arbeitsverfahren, einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit hinzuziehen. Auch die Einführung neuer Arbeitsmittel und -stoffe, die das Gefährdungspotenzial erhöhen, erfordert zusätzliche Betreuung. Des Weiteren sind Beratungen zu besonderen Unfall- und Gesundheitsgefahren, Untersuchungen von Unfällen und Berufskrankheiten sowie die Erstellung von Notfall- und Alarmplänen Anlässe für eine anlassbezogene Betreuung.
Arbeitgeber haben eine Nachweispflicht für die Regelbetreuung. Sie müssen den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit schriftlich bestellen und die Durchführung der Grundbetreuung und anlassbezogenen Betreuung dokumentieren. Die aktuelle Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die ergriffenen Maßnahmen und deren Überprüfung müssen in den schriftlichen Unterlagen ersichtlich sein. Berichte des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit dienen ebenfalls als schriftlicher Nachweis. Bei Nichteinhaltung der Nachweispflicht können empfindliche Geldbußen verhängt werden.
5. Alternative Betreuungsmöglichkeiten für kleinere Unternehmen
Alternative Betreuung für Betriebe für bis zu 50 Beschäftigten
Kleine Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten haben die Möglichkeit, anstatt der Regelbetreuung die alternative Betreuung zu wählen. Hierbei sind die Arbeitgeber stärker in die Verantwortung für den Arbeitsschutz eingebunden. Bei der alternativen Betreuung, auch als Unternehmermodell bekannt, werden Arbeitgeber über Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb informiert und motiviert, die erforderlichen Maßnahmen umzusetzen. Es handelt sich dabei um eine bedarfsgerechte Betreuung auf Basis der Gefährdungsbeurteilung. Je nach Betreuungsgruppe und Betriebsart ergeben sich konkrete Anforderungen an Informationsmaßnahmen und Fortbildungen. Die betriebsspezifische Betreuung orientiert sich an den individuellen Erfordernissen des Unternehmens und kann dauerhaft oder temporär zusätzliche Unterstützungsleistungen erfordern.
Auch für die alternative Betreuung gilt eine Nachweispflicht. Arbeitgeber müssen ihre Teilnahme an Motivations-, Informations- und Fortbildungsmaßnahmen dokumentieren. Aktuelle Aufzeichnungen über die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, die Inanspruchnahme externer betreuungsbedarfsgerechter Leistungen sowie Berichte von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit sind erforderlich. Bei Nichtnachweis der Maßnahmen der alternativen Betreuung fällt der Betrieb automatisch in die Regelbetreuung.
6. Umsetzung der DGUV Vorschrift 2: Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Die DGUV Vorschrift 2 gewährt Arbeitgebern einen gewissen Ermessensspielraum bei der Umsetzung der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung. Dieser ermöglicht den Einsatz digitaler Lösungen und die Flexibilität in der Auswahl der Mittel zur Erfüllung der Aufgaben. Die Anwendung der Fachkunde der Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfolgt weisungsfrei, und Arbeitgeber können digitale Maßnahmen zur Gefährdungsreduktion nutzen. Verantwortungsbewusste Dokumentation minimiert Haftungsrisiken. Wir zeigen ihnen WIE!
Wir setzen auf digitale Lösungen, um Arbeitgebern Zeit, Mühe und Kosten im Bereich Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu ersparen. Mit unserer Online-Software können Sie beispielsweise eine rechtskonforme Gefährdungsbeurteilung einfach erstellen und darüber hinaus bieten wir die digitale Gefährdungsbeurteilung Homeoffice an, um auch den Arbeitsplatz im Homeoffice in den Arbeitsschutz einzubeziehen. Wir stehen Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung, um Sie bei Fragen zur Arbeitssicherheit, Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin zu unterstützen.