Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz sind wesentliche Aspekte, die für den Erfolg und das Wohlbefinden von Unternehmen und Mitarbeitern unerlässlich sind. Um die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu gewährleisten, sind Unternehmen verpflichtet, eine sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung sicherzustellen.
Die sicherheitstechnische Betreuung umfasst u.A. Maßnahmen, die dazu dienen, Unfälle, Verletzungen und Gesundheitsrisiken zu minimieren. Dazu gehört beispielsweise die Analyse von Arbeitsabläufen und Arbeitsplätzen, um Gefahrenquellen zu identifizieren und geeignete Schutzmaßnahmen zu entwickeln. Auch die Schulung/ Unterweisung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Umgang mit Gefahrenstoffen und Maschinen sowie die Durchführung von Begehungen sind wichtige Bestandteile der sicherheitstechnischen Betreuung.
Die arbeitsmedizinische Betreuung umfasst u.A. die Beurteilung von der Arbeitsbedingungen und die Erkennung von gesundheitlichen Risiken, die sich aus der Tätigkeit ergeben können. Dazu dienen auch beispielsweise die Durchführung von arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen, um gesundheitliche Risiken frühzeitig zu erkennen und geeignete Präventionsmaßnahmen zu ergreifen. Auch die Unterstützung bei Präventionsmaßnahmen wie z.B. Gesundheitstagen sowie die Entwicklung von Präventionsmaßnahmen sind wichtige Bestandteile der arbeitsmedizinischen Betreuung.
3. Regelbetreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit
Im Nachfolgenden Blogbeitrag gehen wir auch das warum und Wozu der sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Betreuung näher ein.
1. Rechtliche Grundlagen für die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Arbeitsmediziner
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Verpflichtung, sich sicherheitstechnisch und betriebsärztlich beraten zu lassen? Rechtsgrundlage ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG) vom 31.12.1973.
Diese Unfallverhütungsvorschrift bestimmt näher die Maßnahmen, die der Unternehmer zur Erfüllung der sich aus dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz) ergebenden Pflichten zu treffen hat.
Die Vorschrift vereinheitlicht die bisher unterschiedlichen Regelungen von Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Die Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten wird grundlegend reformiert und stärker an den individuellen Bedingungen der einzelnen Betriebe ausgerichtet. Die beiden Berufsgenossenschaften eingeführten Regelungen zur Kleinbetriebsbetreuung treten auch bei den Unfallkassen in Kraft.
Vorteile sind:
- mehr betrieblicher Ausgestaltungsspielraum,
- Gleichbehandlung gleichartiger Betriebe,
- Berücksichtigung der individuellen betrieblichen Gefährdungen und Verhältnisse,
- Betreuungsinhalte statt Einsatzzeiten stehen im Vordergrund.
Für Leiharbeitnehmer/innen gilt, dass sowohl die Regelungen der DGUV Vorschrift 2 für den Verleihbetrieb (WZ-Kodes 78.2 und 78.3) als auch die für den Entleihbetrieb geltenden Regelungen zu berücksichtigen sind. Im Entleihbetrieb sind Leiharbeitnehmer/innen bei der Ermittlung des Betreuungsumfangs wie Beschäftigte des Betriebs zu berücksichtigen.
Welche Betreuungsgruppe gilt für mein Unternehmen?
Für die Ermittlung der Einsatzzeiten in der Grundbetreuung ist maßgeblich, welcher Betreuungsgruppe nach Anlage 2 Nummer 2 der DGUV Vorschrift 2 ein Betrieb zuzuordnen ist. In Frage kommen dabei folgende drei Betreuungsgruppen, für die in der Grundbetreuung jeweils entsprechend unterschiedliche Einsatzzeiten pro Beschäftigten und Jahr gelten:
- I (hohes Gefährdungspotenzial)
- II (mittleres Gefährdungspotenzial) und
- III (niedriges Gefährdungspotenzial).
Maßgeblich für die Zuordnung eines Betriebs zu einer Betreuungsgruppe ist eine vollständige Liste (WZ-Kode-Liste) der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV), in der für alle Wirtschaftszweige Deutschlands die WZ-Kode mit den jeweiligen Betreuungsgruppen ausgewiesen sind. Diese Liste finden Sie hier.
2. An wen kann sich der Unternehmer wenden, wenn er Beratung zur Anwendung der DGUV Vorschrift 2 benötigt?
Ansprechpartner für die Umsetzung im Betrieb sind Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Bestellung Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit
Der Unternehmer hat Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der in den §§3 und 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes bezeichneten Aufgaben schriftlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu bestellen. Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen nachzuweisen, wie er die Verpflichtung erfüllt hat.
Die Unternehmen erhalten durch die DGUV Vorschrift 2 die Möglichkeit, für eine passgenaue Ausgestaltung der Betreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zu sorgen. Hierzu ist die enge Zusammenarbeit von Unternehmer, Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit unabdingbar. Auch die betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) ist ausdrücklich zur Mitwirkung und Mitbestimmung aufgerufen.
3. Regelbetreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Im Rahmen der Regelbetreuung verpflichtet der Unternehmer Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit vertraglich, ihn und alle Beschäftigten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes zu unterstützen und zu beraten. Hierzu müssen der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit die Arbeitplätze des Unternehmens in ihrer Gesamtheit kennen. Sie analysieren die Arbeitsplätze inklusive aller mit der Tätigkeit notwendigen Arbeitsabläufe hinsichtlich Arbeits- und Gesundheitsgefahren. Die Fachleute können so Gefahrenpotentiale erkennen und daraufhin Methoden entwickeln, um bestehende Gefahren zu vermindern oder sogar ganz zu vermeiden. Zudem können sie die Umsetzung der Methoden sowie die Ergebnisse beobachten und gegebenenfalls zur Nachbesserung beitragen. Darüber hinaus sind Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit bei besonderen Anlässen zusätzlich hinzuzuziehen. Die grundsätzlichen Aufgaben des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit sind in § 3 und § 6 des Arbeitssicherheitsgesetzes aufgeführt.
Zu den Aufgaben des Betriebsarztes gehört auch die arbeitsmedizinische Vorsorge, um die Versicherten zu beraten und ihren Gesundheitszustand zu beurteilen. Die ArbMedVV (Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge) unterscheidet zwischen Angebots-, Pflicht- und Wunschvorsorge.
Wesentliche Grundlage von Art und Umfang der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung sind die im Betrieb vorliegenden Gefährdungen für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten sowie die Aufgaben gemäß den §§3 bzw. 6 Arbeitssicherheitsgesetz. Der Umfang der zu erbringenden betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung besteht in der Durchführung von Grundbetreuungen und anlassbezogenen Betreuungen. Sie können kombiniert werden.
Grundbetreuungen beinhalten die Unterstützung bei
• der Erstellung bzw.
• der Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung.
Bei der Grundbetreuung muss der Sachverstand von Betriebsärzten und Fachkräften für Arbeitssicherheit einbezogen werden.
Die Gefährdungsbeurteilung besteht aus einer systematischen Feststellung und Bewertung von relevanten Gefährdungen der Beschäftigten. Aus der Gefährdungsbeurteilung sind entsprechende Arbeitsschutzmaßnahmen abzuleiten. Die Gefährdungsbeurteilung und die Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen.
Anlassbezogene Betreuungen:
Der Unternehmer ist verpflichtet, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Besondere Anlässe für eine Betreuung durch den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit können unter anderem sein die
– Planung, Errichtung und Änderung von Betriebsanlagen,
– Einführung neuer Arbeitsmittel, erhöhtes Gefährdungspotenzial
– grundlegende Änderung von Arbeitsverfahren,
– Einführung neuer Arbeitsverfahren,
– Gestaltung neuer Arbeitsplätze und -abläufe,
– Einführung neuer Arbeitsstoffe bzw. Gefahrstoffe, erhöhtes Gefährdungspotenzial
– Beratung der Beschäftigten über besondere Unfall- und Gesundheitsgefahren
4. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung der Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten
Die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung der Betriebe setzt sich aus der Grundbetreuung und der betriebsspezifischen Betreuung zusammen. Gemeinsam bilden beide die Gesamtbetreuung, die von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit erbracht und näher in der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 beschrieben wird.
Die Grundbetreuung umfasst Basisleistungen nach dem ASiG, die unabhängig von betriebsspezifischen Gegebenheiten anfallen. Die betriebsspezifische Betreuung baut auf der Grundbetreuung auf und ergänzt sie auf der Basis der betrieblichen Gefährdungssituation und sonstigen Gegebenheiten, um die individuellen Betreuungserfordernisse des einzelnen Betriebs.
Für die Grundbetreuung sind feste Einsatzzeiten und Aufgaben in der Vorschrift vorgegeben.
Zweiter Bestandteil der Gesamtbetreuung ist der betriebsspezifische Teil, dessen Aufgaben nach Abschnitt 3 in Anhang 4 näher erläutert werden. Relevanz und Umfang des betriebsspezifischen Teils der Betreuung werden durch den Unternehmer gemäß Abschnitt 3 ermittelt und regelmäßig überprüft. Der Unternehmer hat sich durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit bei der Festlegung der Grundbetreuung und des betriebsspezifischen Teils der Betreuung beraten zu lassen.
5. Betriebsärztliche und sicherheitstechnische Regelbetreuung in Betrieben mit bis zu 10 Beschäftigten
Für kleine Unternehmen ist es oft eine Herausforderung, alle Anforderungen im Bereich des Arbeitsschutzes und der Gesundheitssicherheit zu erfüllen, da sie in der Regel über begrenzte Ressourcen und Mitarbeiter verfügen. Hier sind einige wichtige Schritte, die kleine Unternehmen unternehmen können, um eine wirksame Arbeitsschutzbetreuung zu gewährleisten:
- Identifikation von Gefahrenquellen: Unternehmen sollten die Arbeitsplätze und -abläufe sorgfältig analysieren, um mögliche Gefahrenquellen zu identifizieren. Dazu gehört beispielsweise das Ausfüllen von Checklisten zur Gefährdungsbeurteilung, um die Risiken zu bewerten.
- Entwicklung von Schutzmaßnahmen: Auf der Grundlage der identifizierten Gefahrenquellen sollten Unternehmen geeignete Schutzmaßnahmen entwickeln und umsetzen, um Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor potenziellen Verletzungen und gesundheitlichen Risiken zu schützen. Hierbei können externe Fachleute oder Beratungsunternehmen zur Hilfe genommen werden.
- Schulung der Mitarbeiter: Unternehmen sollten sicherstellen, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter regelmäßig im Umgang mit gefährlichen Stoffen, Maschinen oder Arbeitsabläufen geschult werden. Eine regelmäßige Schulung stellt sicher, dass alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Lage sind, ihre Arbeit sicher auszuführen.
- Überwachung der Arbeitsbedingungen: Unternehmen sollten regelmäßig Begehungen zur Überwachung und Verbesserung der Arbeitsschutzmaßnahmen durchführen und diese Ergebnisse dokumentieren.
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Unfallverhütungsvorschrift „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“ – DGUV Vorschrift 2.